Verordnung (EWG) Nr. 3044/90 der Kommission vom 22. Oktober 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 292 vom 24/10/1990 S. 0005 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0149 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0149 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3044/90 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2943/90 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter ewaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nr. 1 bis 3 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für das Erzeugnis Nr. 4 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Oktober 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 281 vom 12. 10. 1990, S. 22. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung (1) (2) (3) 1.
Lebensmittelzubereitung auf der Grundlage von Tomaten, mit wenig sichtbaren Stücken von Tomatenfleisch und von Champignons, Glucosesirup pflanzlichen Ölen, Kräutern und Gewürzen. Die Ware ist eine Sosse und für den Einzelverkauf aufgemacht. 2103 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2103 und 2103 20 00. Da das Erzeugnis die Beschaffenheit einer Sosse hat und nur wenige sichtbare Tomaten- und Champignonstücke enthält, kann es nicht als zubereitetes Gemüse in das Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2103, Buchstabe A, zweiter Absatz).
2. Erzeugnis aus der Mischung von lediglich zerkleinerten Maiskörnern mit einem Preßrückstand aus der Gewinnung von Maiskeimöl; das Ausgangsmaterial für die Maiskeimölgewinnung wurde trockenmüllerisch gewonnen. Es weist folgende Zusammensetzung auf (in GHT, bezogen auf den Trockenstoff): 2309 90 51 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 51. - Stärke 44,9 - Fett 4,9 - Protein 16,8 (Stickstoffgehalt × 6,25). Der Stärke- und der Proteingehalt wurden nach den jeweiligen in der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission, Anhang I, Ziffern 1 und 2 beschriebenen Methoden, bestimmt (ABl.
Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6). Der Fettgehalt und der Feuchtigkeitsgehalt wurden nach den in der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission beschriebenen Methoden in der Anlage, Ziffer 4 - Verfahren A - bzw. Ziffer 1, bestimmt (ABl. Nr. L 279 vom 20. 12. 1971, S. 7). 3. Erzeugnis aus der Mischung von lediglich zerkleinerten Maiskörnern mit einem Preßrückstand aus der Gewinnung von Maiskeimöl; das Ausgangsmaterial für die Maiskeimölgewinnung wurde naßmüllerisch erzeugt. Es weist folgende Zusammensetzung auf (in GHT, bezogen auf den Trockenstoff): 2309 90 51 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 51. - Stärke 42,7 - Fett 4,9 - Protein 13,5 (Stickstoffgehalt × 6,25).
Der Stärke- und der Proteingehalt wurden nach den jeweiligen in der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission, Anhang I, Ziffern 1 und 2 beschriebenen Methoden, bestimmt (ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6). Der Fettgehalt und der Feuchtigkeitsgehalt wurden nach den in der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission beschriebenen Methoden in der Anlage, Ziffer 4 - Verfahren A - bzw. Ziffer 1, bestimmt (ABl. Nr. L 279 vom 20. 12. 1971, S. 7). 4. Erzeugnis aus der Mischung von Maiskleie mit einem Extraktionsrückstand aus der Gewinnung von Maiskeimöl; das Ausgangsmaterial für die Maiskeimölgewinnung wurde naßmüllerisch erzeugt.
Es weist folgende Zusammensetzung auf (in GHT, bezogen auf den Trockenstoff): 2309 90 51 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 51. - Stärke 44,8 - Fett 4,2 - Protein 13,4 (Stickstoffgehalt × 6,25). Der Stärke- und der Proteingehalt wurden nach den jeweiligen in der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission, Anhang I, Ziffern 1 und 2 beschriebenen Methoden, bestimmt (ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6). Der Fettgehalt und der Feuchtigkeitsgehalt wurden nach den in der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission beschriebenen Methoden in der Anlage, Ziffer 4 - Verfahren A - bzw.
Ziffer 1, bestimmt (ABl. Nr. L 279 vom 20. 12. 1971, S. 7).