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Verordnung (EWG) Nr. 3202/90 des Rates vom 22. Oktober 1990 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/90 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung In" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

CELEX
31990R3202
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1990-10-22
In force since
1990-11-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3202/90 des Rates vom 22. Oktober 1990 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/90 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung In" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 307 vom 07/11/1990 S. 0001 - 0001 Amtsblatt Nr. L 307 vom 07/11/1990 S. 0001 - 0001 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3202/90 DES RATES vom 22. Oktober 1990 über die Durchführung des Beschlusses Nr.

3/90 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 87/608/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluß des Protokolls zu dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (1) wurde die Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Zypern ab 1.

Januar 1988 festgelegt. Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2) hat der Assoziationsrat EWG-Zypern den Beschluß Nr. 3/90 über die Änderung dieses Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft angenommen. Dieser Beschluß muß in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 3/90 des Assoziationsrates EWG-Zypern findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS (1) ABl. Nr. L 393 vom 31.12.1987, S. 36. (2) ABl. Nr. L 339 vom 28.12.1977, S. 19.

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