Verordnung (EWG) Nr. 3657/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 über die Anwendung des gemeinsamen Preises für geschlachtete Schweine in Portugal Amtsblatt Nr. L 362 vom 27/12/1990 S. 0035 - 0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0030 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0030 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3657/90 DES RATES vom 11. Dezember 1990 über die Anwendung des gemeinsamen Preises für geschlachtete Schweine in Portugal DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal(2) gilt der gemeinsame Preis in Portugal bereits ab Beginn der zweiten Beitrittsstufe für alle Futtergetreidearten. Folglich ist der gemeinsame Preis in Portugal ab dem gleichen Zeitpunkt auch auf geschlachtete Schweine anzuwenden, deren Preis weitgehend von dem des genannten Getreides abhängt HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Portugal geltende Grundpreis für geschlachtete Schweine ist der gemeinsame Preis.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1990. Im Namen des RatesDer PräsidentV. SACCOMANDI (1)Stellungnahme vom 23. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.