Entschließung des Rates vom 22. Januar 1990 zu einer europäischen Infrastruktur Amtsblatt Nr. C 027 vom 06/02/1990 S. 0008 - 0008 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 22. Januar 1990 zu einer europäischen Infrastruktur (90/C 27/05) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Anbetracht der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ange- nommenen Schlußfolgerungen zu einer europäischen Infrastruktur, in Erwägung nachstehender Gründe: Die in Artikel 8a des Vertrages vorgesehene Verwirklichung des Raumes ohne Binnengrenzen hat einen Punkt erreicht, an dem der Prozeß nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Die Bürger, die Unternehmen und die Behörden müssen über Kommunikationsinfrastrukturen verfügen können, die es ihnen ermöglichen, den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Die Entwicklung des Handels und des Personenverkehrs sowie die Bedürfnisse des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts können die Verbesserung und den Ausbau der Kommunikationsnetze erfordern und dort, wo es solche Netze noch nicht gibt, ihre Schaffung notwendig machen. Da die Infrastukturen derzeit hauptsächlich auf nationaler Ebene geplant und entwickelt werden, müssen die Probleme ihrer Kompatibilität und ihrer Kommunikationsfähigkeit untereinander, durch die ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, gelöst werden, und zwar gegebenenfalls auch durch Festlegung von Normen.
In einer Anzahl von Bereichen werden die Infrastrukturnetze von konkurrierenden privaten Wirtschaftsträgern eingerichtet, was die Kommission in ihren Vorschlägen berücksichtigen müsste. Die verschiedenen Infrastrukturvorhaben müssen anhand genau festgelegter Kriterien beurteilt werden; dabei sind auch ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, ihre Umweltverträglichkeit sowie ganz besonders die Situation der Randgebiete unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und etwaige Auswirkungen auf den freien Wettbewerb zu berücksichtigen. Bereits beschlossenen oder in Durchführung begriffe- nen Gemeinschaftsmaßnahmen darf kein Nachteil entstehen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
1. Der Rat ist der Überzeugung, daß der Entwicklung und der Verbindung der europäischen Infrastrukturnetze untereinander, unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Randgebiete unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, vornehmlich in folgenden Bereichen besondere Priorität eingeräumt werden müsste: Flugsicherung, Energieversorgung, Verkehrsinfrastruktur (namentlich besonders leistungsfähige Landverbindungen), Telekommunikation (insbesondere Verbindung der wichtigsten Ballungszentren der Gemeinschaft durch Telekommunikationsbreitbandnetze) und Durchführung der bestehenden Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft.
2. Der Rat fordert die Kommission auf, ihm vor Ende 1990 - unbeschadet der Arbeitsaufteilung im Rat je nach Zusammensetzung - ein Arbeitsprogramm und Vorschläge für geeignete Maßnahmen zu unterbreiten und dabei die Möglichkeit einer Ausdehnung dieser Aktionen auf die gesamte Gemeinschaft zu berücksichtigen. Die Kommission wird im Laufe des ersten Halbjahres 1990 einen ersten Zwischenbericht vorlegen.Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission für ihr künftiges Arbeitsprogramm folgende Schwerpunkte vorsieht:- Überprüfung der Frage, ob eine Intervention der Gemeinschaft gerechtfertigt ist oder ob die Vorhaben nicht vielmehr von anderen öffentlichen Körperschaften oder privaten Institutionen getragen werden sollten,-Aufstellung eines Zeitplans für die Durchführung,-Feststellung etwaiger Hindernisse und Unzulänglichkeiten,-Prüfung der Finanzierungsfragen,-soweit erforderlich, Einführung eines Verfahrens zur Konzertierung vor der Projektdurchführung.
3. Die Kommission beruft, wenn erforderlich, jeweils eine Arbeitsgruppe ein, der die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Verantwortlichen angehören und deren Aufgabe es ist, die Arbeiten zur Verwirklichung der europäischen Infrastruktur zu koordinieren.Der Rat ist der Auffassung, daß die Ausarbeitung dieses Programms eine umfassende Konzertierung im Hinblick auf die Erstellung des Berichtes voraussetzt, den die Kommission am Ende des ersten Halbjahres 1990 vorlegen wird.