Mitteilung über die Absicht, eine Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme durchzuführen /* ERZEUGNIS HYDRAULISCHE BAGGER - URSPRUNG JAPAN */ Amtsblatt Nr. C 132 vom 31/05/1990 S. 0004 - 0004 Mitteilung über die Absicht, eine Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme durchzuführen (90/C 132/04) Die Kommission erhielt einen Antrag auf Überprüfung der nachstehend aufgeführten Maßnahmen nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1).
Nach Prüfung der in diesem Antrag angeführten Fakten und Behauptungen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Auslaufens der betreffenden Maßnahme ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß vorbehaltlich einer weiteren Prüfung genügend Beweismittel dafür vorliegen, daß das Auslaufen dieser Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde. Zur Stützung dieser Behauptungen übermittelte der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Beweismittel über eine aggressive Vermarktungspolitik der japanischen Ausführer, die ihnen eine bedeutende Stellung auf dem Weltmarkt einräumt.
Da sie gleichzeitig eine beherrschende Stellung auf ihrem einheimischen Markt einnehmen, gelang es den japanischen Ausführern, auf den amerikanischen Markt sowie den der EFTA-Staaten vorzudringen. Der einzige übrigbleibende bedeutende Markt, der sich weiterhin widersetzt, ist somit der Gemeinschaftsmarkt. Als weitere Behauptung wurde vorgebracht, daß die Produktionskapazität im Ausfuhrland die einheimische Nachfrage übersteige. Die Kommission teilt daher nach Konsultation mit, daß sie beabsichtigt, den nachstehend aufgeführten Antidumpingzoll zu überprüfen. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft.
Eine Mitteilung über die Einleitung einer Überprüfung wird in Kürze veröffentlicht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.