Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz Amtsblatt Nr. C 157 vom 27/06/1990 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (90/C 157/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Unerwünschtes Verhalten sexueller Natur oder ein sonstiges Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, einschließlich des Verhaltens von Vorgesetzten und Kollegen, ist unannehmbar und kann unter Umständen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.
Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (1) verstossen ; diese Auffassung wird durch die Rechtsprechung in einigen Mitgliedstaaten bestätigt. In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (2) haben mehrere Mitgliedstaaten eine Vielzahl positiver Maßnahmen und Aktionen durchgeführt, die unter anderem die Wahrung der Würde der Frau am Arbeitsplatz betreffen.
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 11. Juni 1986 über Gewalt gegen Frauen (3) die einzelstaatlichen Behörden aufgefordert, sich um eine rechtliche Definition des Tatbestandes der sexuellen Belästigung zu bemühen ; es hat die Regierungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Chancengleichheit zuständigen Ausschüsse und die Gewerkschaften aufgefordert, in gemeinsamer Regie Informationskampagnen durchzuführen mit dem Ziel, alle Beschäftigten über ihre individuellen Rechte aufzuklären. Der Rat ist bestrebt, den Ergebnissen einer Studie Rechnung zu tragen, die ergab, daß sexuelle Belästigung ein ernsthaftes Problem für viele arbeitende Frauen in der Europäischen Gemeinschaft darstellt und ein Hindernis für die angemessene Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt ist (4).
Der Beratende Ausschuß für Chancengleichheit von Frauen und Männern hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1988 einstimmig empfohlen, daß es eine Empfehlung und einen Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, die die Belästigung beider Geschlechter umfassen, geben sollte - I. ERKLÄRT, daß Verhalten sexueller Natur oder sonstiges Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, einschließlich eines solchen Verhaltens von Vorgesetzten und Kollegen, eine unerträgliche Verletzung der Würde von Arbeitnehmern und Auszubildenden darstellt und nicht hingenommen werden darf, wenn (1) ABl.
Nr. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. (2) ABl. Nr. L 331 vom 19.12.1984, S. 34. (3) ABl. Nr. C 176 vom 14.7.1986, S. 73. (4) Die Würde der Frauen am Arbeitsplatz. Bericht über das Problem sexueller Belästigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Oktober 1987 (Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG, ISBN 92-825-8764-9). a) ein solches Verhalten für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht und anstössig ist; b) der Umstand, daß die betroffene Person ein solches Verhalten seitens Arbeitgebern oder Arbeitnehmern (einschließlich Vorgesetzten oder Kollegen) zuückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zu Berufsausbildung oder Beschäftigung oder auf die Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage irgendeiner anderen Entscheidung über das Arbeitsverhältnis gemacht wird ; und/oder c) ein derartiges Verhalten eine einschüchternde, feindliche oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.
II. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, 1. Informations- und Sensibilisierungskampagnen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (einschließlich der Vorgesetzten und Kollegen) unter Berücksichtigung der besten Praxis zu entwickeln, die in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, um unerwünschtem Verhalten sexueller Natur oder sonstigem Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, entgegenzutreten; 2. das Bewusstsein dafür zu fördern, daß das in Abschnitt 1 beschriebene Verhalten unter Umständen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/207/EWG verstossen kann;
3. Arbeitgeber daran zu erinnern, daß sie verpflichtet sind, sich um eine Arbeitsumwelt zu bemühen, die frei ist von a) unerwünschtem Verhalten sexueller Natur oder einem sonstigen Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt; b) Stigmatisierung eines Beschwerdeführers oder von Personen, die im Falle einer Beschwerde eine Aussage machen wollen bzw. machen; 4. in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete positive Maßnahmen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln, die als Beispiel für die Privatwirtschaft dienen können;
5. den Standpunkt zu vertreten, daß die Sozialpartner im Rahmen der Tarifverhandlungen unter Achtung ihrer Autonomie und vorbehaltlich der nationalen Traditionen und Verfahren die Möglichkeit prüfen könnten, geeignete Klauseln in Verträge aufzunehmen, um eine Arbeitsumwelt, wie sie unter Nummer 3 beschrieben wird, zu erreichen. III. FORDERT die Kommission AUF, 1. ihre Anstrengungen fortzusetzen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer (einschließlich Vorgesetzte und Kollegen), Juristen, Mitglieder von Gerichten und anderen zuständigen Behörden über die Bedeutung des in Abschnitt 1 dargelegten Konzepts und den Umstand zu informieren und dafür zu sensibilisieren, daß die Nichtbeachtung dieses Konzepts unter Umständen gegen den Grundsatz der Geichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/207/EWG verstossen kann;
2. im Benehmen mit den Sozialpartnern nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der für die Chancengleichheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden bis zum 1. Juli 1991 einen Verhaltenskodex über den Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu verfassen, der Richtlinien gibt, die auf Beispiele und die beste Praxis in den Mitgliedstaaten bei der Initiierung und Verfolgung positiver Maßnahmen gestützt sind, mit denen am Arbeitsplatz ein Klima geschaffen werden soll, in dem Männer und Frauen gegenseitig die Unverletzlichkeit ihrer Person respektieren. IV. FORDERT auch die Institutionen und Organe der Europäischen Gemeinschaften AUF, 1. das in Abschnitt I dargelegte Konzept zu achten;
2. positive Maßnahmen zur Verwirklichung einer Arbeitsumwelt im Sinne von Abschnitt II Nummer 3 zu treffen.