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Entschließung des Rates vom 29. Juni 1990 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) und die mittel- und osteuropäischen Staaten

CELEX
31990Y0713(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1990-06-29
In force since
1990-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 29. Juni 1990 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) und die mittel- und osteuropäischen Staaten Amtsblatt Nr. C 172 vom 13/07/1990 S. 0002 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 29. Juni 1990 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) und die Mittel- und Osteuropäischen Staaten (90/C 172/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Anbetracht der am 20. Juni 1989 verabschiedeten Entschließung des Rates betreffend COST und die Europäischen Gemeinschaften (1), in Anbetracht der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9.

Dezember 1989 und vom 28. April 1990 zu den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie der Erklärung des Rates vom 23. April 1990 über den zusätzlichen Beitrag, den die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Forschungspolitik zugunsten dieser Länder leisten kann, in Anbetracht des Schreibens, das der Vorsitzende des COST-Ausschusses Hoher Beamter am 19. Juni 1990 an den Präsidenten des Rates gerichtet hat, in Erwägung nachstehender Gründe: Der COST-Ausschuß Hoher Beamter hat einen Vorschlag betreffend COST und die mittel- und osteuropäischen Reformstaaten geprüft. Nicht-COST-Staaten, insbesondere andere europäische Staaten, können sich bereits auf Einzelfallbasis an COST-Vorhaben der Kategorie B beteiligen - BEGRÜSST die Möglichkeit, die mittel- und osteuropäischen Länder, die den Grundsätzen von Demokratie, Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Reformen durchführen, nach und nach als Mitglieder in den COST-Rahmen einzubeziehen.

Die F& E-Zusammenarbeit mit diesen Ländern sollte wissenschaftlich klar gerechtfertigt und von gegenseitigem Nutzen sein und erst nach einer sorgfältigen Prüfung aller Folgen einer solchen Erweiterung aufgenommen werden; ERKENNT AN, daß die Ausweitung der COST-Zusammenarbeit durch die Einbeziehung dieser Länder Vorteile bieten kann; ERSUCHT den COST-Ausschuß Hoher Beamter und die Kommission, im Benehmen mit den betreffenden Ländern die entsprechenden Modalitäten, einschließlich der sich gegebenenfalls als notwendig erweisenden Anpassungen des COST-Rahmens, gründlich zu prüfen und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung zu unterrichten.

(1) ABl. Nr. C 171 vom 6. 7. 1989, S. 1.

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