Entschließung des Rates vom 19. Juni 1990 über die Verhütung von Unfällen, die zur Meeresverschmutzung führen Amtsblatt Nr. C 206 vom 18/08/1990 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. Juni 1990 über die Verhütung von Unfällen, die zur Meeresverschmutzung führen (90/C 206/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in dem Bedauern über die schweren Schädigungen des marinen Ökosystems der Gemeinschaft, die dadurch entstanden sind, daß infolge der Unfälle, die der unter spanischer Flagge fahrende Tanker "Aragon" und der unter iranischer Flagge fahrende Tanker "Khark-V" in atlantischen Gewässern nahe von Archipelen zweier Länder der Gemeinschaft in den letzten beiden Wochen des Jahres 1989 erlitten haben, sowie infolge des ähnlich gearteten Unfalls des Tankers "Seawind Dos" mehr als 100 000 Tonnen Mineralöl ins Meer geflossen sind, in der Erwägung, daß solche Schäden verheerende Folgen für Tier- und Pflanzenwelt sowie sonstige natürliche Ressourcen in dem betroffenen Gebiet haben können, in der Erwägung, daß diese Unfälle erhebliche Besorgnis in der Bevölkerung hervorgerufen haben, da durch sie die Gefahr besteht, daß die rechtmässige Nutzung der Küsten für Freizeitzwecke beeinträchtigt wird, was zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus als Einnahmequelle der Mitgliedstaaten führen könnte, unter Hinweis auf die ungeheuren Sach- und Umweltschäden, die in anderen Gebieten der Gemeinschaft durch weitere Unfälle dieser Art verursacht wurden, von denen einige wie die der Tanker "Torrey Canyon" und "Amoco Cadiz" traurige Berühmtheit erlangt haben, besorgt darüber, daß Schiffskatastrophen dieses Typs mit beunruhigender Häufigkeit auftreten, in Anbetracht dessen, daß die weltweite VLCC-Flotte überaltert ist, ohne daß in naher Zukunft Aussicht auf ihre Erneuerung besteht, sowie in Anbetracht der Schäden und unsachgemässen Instandhaltung einer grossen Zahl von VLCC-Tankern sowie überdies des Risikos, das bei Fahrten in Schiffahrtsgebieten mit widrigen und manchmal extremen Wetterbedingungen und auf Strecken mit überhöhter Verkehrsdichte besteht, in dem Bewusstsein, daß Katastrophen in der Seeschiffahrt am besten dadurch verhindert werden, daß grösstmöglicher Nachdruck auf Vorbeugungsmaßnahmen gelegt wird, wobei der wirkungsvollste Kampf gegen die Meeresverschmutzung darin besteht, diese Verschmutzung zu vermeiden, eingedenk dessen, daß die Gemeinschaft angemessen darauf vorbereitet sein muß, Zwischenfällen dieser Art in den Gewässern der Gemeinschaft zu begegnen, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Ausmaß der durch Verschmutzung verursachten Schäden unmittelbar davon abhängt, wie schnell die verfügbaren nationalen und internationalen Dienststellen zum Einsatz kommen und wie gut diese Einsätze koordiniert werden, in der Erkenntnis, daß die Internationale Schiffahrtsorganisation (IMO) die Hauptansprechstelle bei der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung auf internationaler Ebene ist, unter Hinweis darauf, daß die IMO spezifische Regelungen und Bestimmungen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und für ihre Verhütung erarbeitet hat und daß mehrere Länder, darunter alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in Paris beschlossen haben, an Bord der Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, Kontrollen vorzunehmen, in Kenntnis der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17.
März 1989 zur Sicherheit im Seeverkehr und der dem Rat am 2. August 1989 vorgelegten Empfehlung der Kommission für eine wirkungsvollere Hafenstaatkontrolle in der Gemeinschaft - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: 1. Die Mitgliedstaaten werden sich um die Schaffung einer adäquaten und effizienten Schiffahrtsbehörde bemühen, die in der Lage ist, die strikte Einhaltung der technischen Sicherheitsvorschriften für den Seeverkehr sowie die Verhütung der Meeresverschmutzung durch die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe entsprechend den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, insbesondere des SOLAS- und MARPOL-Übereinkommens, zu überwachen.
2. Die Schiffahrtsbehörden der Mitgliedstaaten müssen ihre Kontrollen auf den ausländischen Schiffen, die die Häfen der Gemeinschaft anlaufen, verstärken, um so nach Möglichkeit sicherzustellen, daß diese nicht ein unannehmbares Risiko für die Sicherheit von Menschenleben auf See oder für die Unversehrtheit des marinen Ökosystems darstellen. Insbesondere ist die in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle als Ziel vorgegebene Mindestzahl von Kontrollen vorzunehmen. 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre Schiffsbesichtiger im Rahmen der Durchführung der unter den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen die Qualifikation der Schiffsbesatzungen, vor allem auf Tankern, insbesondere anhand des Dokuments über die Zuverlässigkeit der Besatzung kontrollieren, wobei sie insbesondere die Einhaltung der Vorschrift Nr.
13 des Kapitels V des SOLAS-Übereinkommens sowie der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten prüfen. 4. Die Mitgliedstaaten werden sich im Rahmen des Möglichen stets gegenseitig unterstützen, um den Ursprung der Verschmutzung durch Rohöl oder andere für die Meeresumwelt der Gemeinschaft schädliche Stoffe festzustellen, ihren Verlauf zu überwachen und sie zu bekämpfen. Insbesondere ergreifen sie die Maßnahmen, die für erforderlich gehalten werden, um sicherzustellen, daß im Falle einer Schiffskatastrophe, die das Ökosystem der Gewässer der Gemeinschaft bedroht, die Behörden aller Mitgliedstaaten schnell, wirkungsvoll und koordiniert reagieren, indem sie den Umständen entsprechend die geeignetsten und am ehesten verfügbaren Mittel zur Anwendung bringen.
5. Die Kommission wird ersucht, die gemeinschaftliche Aktionsstelle - die sogenannte "Task Force" - zu fördern und zu vervollkommnen, indem sie sie mit den erforderlichen Mitteln sowie den für ein koordiniertes und rasches Handeln notwendigen Funktionen ausstattet. 6. Die Kommission wird ferner nachdrücklich aufgefordert, das Vorhaben zur Schaffung eines Sicherheitssystems in der Schiffahrt anhand von Kontrollstellen und landgestützten Navigationshilfen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Rahmen der COST 301- und COST 311-Aktionen weiterhin dringlich voranzutreiben mit dem Ziel, einen angemessenen Schutz von Gewässern zu gewähren, die für den Seeverkehr der Gemeinschaft unentbehrlich sind.