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Memorandum des Beratenden Ausschusses der EGKS zur Zukunft des EGKS-Vertrags

CELEX
31990Y1201(02)
Document type
MEMORANDUM_UNDERST
Sector
Legislation
Date of document
1990-11-12
In force since
1990-11-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Memorandum des Beratenden Ausschusses der EGKS zur Zukunft des EGKS-Vertrags Amtsblatt Nr. C 302 vom 01/12/1990 S. 0003 - 0005 Memorandum des Beratenden Ausschusses der EGKS zur Zukunft des EGKS-Vertrags (90/C 302/03) (In der 287. Vollsitzung vom 12. November 1990 mit 49 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 11 Enthaltungen angenommen) I 1. Auf seiner 287. Vollsitzung vom 12. November 1990 wurde der Beratende Ausschuß ersucht, sich zu dem Arbeitsdokument der Kommission über die Zukunft des EGKS-Vertrags zu äussern. Dieses Dokument basiert auf den 3 folgenden Optionen: - Beibehaltung spezifischer Regeln über das Jahr 2002 hinaus für die Bereiche Kohle und Stahl, unbeschadet des rechtlichen Rahmens, in den sich eine solche Verlängerung einbetten würde; -Ausserkraftsetzen des EGKS-Vertrags vor 2002 mit der Möglichkeit, einige der Bestimmungen dieses Vertrages in den zukünftigen EWG-Vertrag zu übernehmen; -Auslaufen des EGKS-Vertrags als solcher zum vorgesehenen Zeitpunkt im Jahr 2002, mit der Maßgabe, daß einige seiner Bestimmungen, unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten, angepasst werden können.

Der Ausschuß hat nach Anhörung der von den Kommissionsvertretern abgegebenen Erklärungen die einzelnen Optionen einer eingehenden Überprüfung unterzogen. 2. Der Beratende Ausschuß fordert, daß der EGKS-Vertrag in seinen wesentlichen Teilen erhalten bleibt, und stützt sich dabei auf folgende Überlegungen: -Der EGKS-Vertrag hat im Prozeß der europäischen Einigung eine wichtige Rolle gespielt. Er ist insofern ein Beispiel für die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes, für die Transparenz industrieller Tätigkeit und für die Beteiligung der Unternehmen, der Sozialpartner und ihrer Verbände an industriepolitischen Entscheidungen.

Ausserdem räumt dieser Vertrag der Kommission besondere Befugnisse ein, die ihr einen wirksamen Beitrag zum Aufbau Europas ermöglichen. -Die Eisenhüttenindustrie und der Steinkohlebergbau nehmen in diesem Rahmen eine Sonderstellung ein; die Entwicklung der beiden Industriezweige war in der Vergangenheit und bleibt auch heute noch sehr eng mit der Regional- und Sozialpolitik verbunden. Darüber hinaus stehen diese Zweige grossen Problemen gegenüber, die mit ihrer Spezifität in Verbindung stehen. Bei dem Steinkohlebergbau insbesondere sind diese Probleme auf die grosse Unterschiedlichkeit der Produktionskosten, auf die Erweiterung des Marktes auf die Oststaaten und auf die Anpassung an die Energiepolitik zurückzuführen.

Das erfordert und rechtfertigt die Beibehaltung eines geeigneten Rahmens, der den wirtschaftlichen und sozialen Problemen Rechnung trägt. Bei ihrem heutigen Stand können die Bestimmungen des EWG-Vertrags diesen Belangen nicht gerecht werden. II 1. Es ist jedoch nicht zu leugnen, daß sich das politische und wirtschaftliche Umfeld, in dem die Eisenhüttenindustrie und der Steinkohlebergbau operieren, seit Unterzeichnung des EGKS-Vertrags verändert hat. Die Flexibilität dieses Vertrages und die der Kommission in einer Reihe von Bestimmungen übertragenen Befugnisse machen es möglich, die Vertragsbestimmungen so anzuwenden, daß dem veränderten Umfeld Rechnung getragen wird.

2. Das bedeutet nicht, daß es keinen EGKS-Haushalt mehr geben wird. Er trägt nämlich zu einem wesentlichen Teil zu der Verwirklichung folgender Ziele bei: -Durchführung sozialpolitischer Aufgaben, wie sie in Artikel 55 (Forschung im sozialen Bereich) und Artikel 56 (Wiederbeschäftigung, Ausbildung und Mobilität freigewordener Arbeitskräfte) genannt sind; -Gewährung von Investitionsdarlehen: Darlehen für Investitionen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, der technologischen Forschung, der Energieprogramme, der Förderung des Stahlverbrauchs und der Sicherstellung der Rohstoffversorgung, müssen weiterhin ohne Diskriminierung vergeben werden; -Gewährung von Beihilfen für Forschung und Entwicklung.

3. Eine der wichtigsten zu ändernden Bestimmungen betrifft die Umlage, die unabhängig von der Existenz des EGKS-Haushalts betrachtet werden muß. Die Umlage ist in ihrer z. Z. geltenden Höhe nicht länger zu rechtfertigen und muß schrittweise verringert werden. Diese Herabsetzung des Umlagesatzes findet ihre Rechtfertigung in den bestehenden erheblichen EGKS-Rücklagen, die zum unmittelbaren Nutzen der Eisenhüttenindustrie und des Steinkohlebergbaus sowie ihrer Beschäftigten verwendet werden müssen. Es ist in der Tat unabdinglich, daß für den Fall eines Auslaufens des EGKS-Vertrags im Jahre 2002 sämtliche Mittelreserven der EGKS zum alleinigen Nutzen der Eisenhüttenindustrie und des Steinkohlebergbaus sowie ihrer Beschäftigten verwendet werden.

4. Bestimmungen betreffend die Preise Diese Bestimmungen sind bei Wahrung einer ausreichenden Transparenz für Erzeuger und Verbraucher im Hinblick auf grössere Flexibilität und Abbau der Bürokratie zu ändern. 5. Kartelle und Zusammenschlüsse Der Beratende Ausschuß bekräftigt die Zuständigkeit der Kommission im Bereich der Kartelle und Zusammenschlüsse und empfiehlt gleichzeitig die Anwendung eindeutiger, kohärenter und transparenter Regeln und Verfahren auf sämtliche Eisenhüttenerzeugnisse (EGKS- und Nicht-EGKS-Eisenhüttenerzeugnisse) sowie auf Kohle und Koks. 6. Handelspolitik Die Zuständigkeit der Kommission im Bereich des internationalen Handels muß beibehalten werden, unter der Voraussetzung, daß sie das GATT-Instrumentarium, insbesondere die Bestimmungen gegen Dumping und Subventionen, konsequent und wirksam zur Verhinderung unlauterer Handelspraktiken einsetzt.

Zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs im Stahlhandel muß ausserdem ein multilaterales internationales Übereinkommen geschlossen werden. Was die Kohle anbelangt, muß bis zu dem Zeitpunkt, an dem die gewünschte gemeinsame Energiepolitik festgelegt worden ist, das heutige System beibehalten werden. III Der EGKS-Vertrag enthält ferner eine Reihe von Bestimmungen, die unverändert beibehalten werden müssen. 1. Subventionsverbot Das in Artikel 4 Absatz c) vorgesehene Subventionsverbot muß beibehalten werden. Dieses Verbot kann auf die Eisenhüttenindustrie in geeigneter Weise in Verbindung mit dem Beihilfenkodex angewandt werden, dessen Gültigkeit zu verlängern ist.

Auch für die Kohle müssen künftig besondere Beihilfen erlaubt sein, um den langfristigen Belangen der Sicherheit der Versorgung sowie sozialen und regionalwirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. 2.Informationssystem (Artikel 46, 47 und 48) - Beobachtung des Marktes: Die fortlaufende Beobachtung der Marktentwicklung in Zusammenarbeit mit den Herstellern und ihren Verbänden, zu der die Kommission nach Artikel 46 verpflichtet ist, erfordert die schnelle Erfassung statistischer Daten, insbesondere über Produktion und Absatz. Die Kommission verfügt über ein entsprechendes statistisches Instrument, das beibehalten werden muß. -Vorausschätzungsprogramme:

Das derzeitige Verfahren der Veröffentlichung von Vorausschätzungsprogrammen ist für alle Beteiligten ein wichtiges Planungshilfsmittel, das ihnen rasches Reagieren auf veränderte Marktverhältnisse ermöglicht. Die fortlaufende Untersuchung der Marktentwicklung und die Veröffentlichung von Vorausschätzungsprogrammen sind im EGKS-Vertrag eng miteinander verbunden. Da die Entwicklung der Nachfrage, der Preise, der Einfuhren und der Ausfuhren für die einzelnen Erzeugnisse völlig unterschiedlich verlaufen kann, sind Vorausschätzungsprogramme allein für Rohstahl unzureichend für die Bewertung der Marktlage.

Mit einem derart eingeschränkten Programm käme die Kommission auch nicht ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung nach, allen beteiligten Stellen Leitlinien für die Ausrichtung ihrer eigenen Tätigkeit an die Hand zu geben. 3.Information über Investitionsvorhaben Die Transparenz der Neuinvestitionen und vor allem der Jahresbericht "EGKS-Investitionen" der Kommission hilft den Unternehmen, ihre Investitionsentscheidungen zu treffen und den Aufbau von Überkapazitäten zu vermeiden. Dieses Instrument kann auch sehr nützlich sein, um neue staatliche Investitionsbeihilfen zu ermitteln und zu verhindern.

Der Beratende Ausschuß nimmt mit Vergnügen zur Kenntnis, daß die Kommission seine im Verlauf der einzelnen Entwicklungsstufen der EGKS wahrgenommene wichtige Rolle würdigt. Der Ausschuß erwartet von der Kommission, daß er auch künftig sehr eng an der Kohle- und Stahlpolitik der Gemeinschaft sowie an den weiteren Überlegungen über die Zukunft des EGKS-Vertrags beteiligt wird. SCHLUSSFOLGERUNGEN Der Beratende Ausschuß vertritt folgende Ansicht: 1. Der EGKS-Vertrag, der für eine Dauer von fünfzig Jahren geschlossen wurde (siehe Artikel 97 des EGKS-Vertrags) bleibt bis zum Jahre 2002 als selbständiges rechtliches Instrument in Kraft.

2.Die Anpassung gewisser Bestimmungen des EGKS-Vertrags an die heutigen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten kann jedoch im Rahmen des in Artikel 95 desselben Vertrages vorgesehenen Verfahrens in Betracht gezogen werden. 3.Es ist notwendig, daß eine Reihe von Bestimmungen des EGKS-Vertrags (siehe oben), deren Nutzen für die Eisenhüttenindustrie und den Steinkohlebergbau sowie für deren Beschäftigte erwiesen ist, unverändert beibehalten werden. 4.Die Existenz des EGKS-Haushalts wird nicht in Frage gestellt. Die Einnahmen dieses Haushalts müssen jedoch in steigendem Masse durch Freigabe von EGKS-Rücklagen bereitgestellt und der Umlagesatz schrittweise herabgesetzt werden.

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