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91/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)

CELEX
31991D0070
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-01-28
In force since
1991-02-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 039 vom 13/02/1991 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28 . Januar 1991 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Rinderpleuropneumonie in Spanien ( Nur der spanische Text ist verbindlich ) ( 91/70/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 .

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Im September 1990 sind in Spanien Fälle von infektiöser Rinderpleuropneumonie aufgetreten, die die gemeinschaftlichen Rinderbestände ernsthaft gefährdet . Um die Tilgung dieser Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen . Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der infektiösen Rinderpleuropneumonie haben die spanischen Behörden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, getroffen und mitgeteilt .

Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für die Tilgung der in Spanien im September 1990 aufgetretenen infektiösen Pleuropneumonie der Rinder kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden . Diese Unterstützung umfasst - 50 % der Kosten, die Spanien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung bzw . die Vernichtung von Rindern und ihren Erzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Spanien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Spanien bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen .

Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage von Belegen gewährt . Artikel 3 Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet . Brüssel, den 28 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S. 19 .

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