BESCHLUSS DES RATES vom 15. April 1991 über den Abschluß des gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelten Abkommens in Form einer Vereinbarten Niederschrift zwischen der Europäischen Wirtschafsgemeinschaft und Australien über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (91/243/EWG) - Amtsblatt Nr. L 117 vom 10/05/1991 S. 0014 - 0014 BESCHLUSS DES RATES vom 15 . April 1991 über den Abschluß des gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelten Abkommens in Form einer Vereinbarten Niederschrift zwischen der Europäischen Wirtschafsgemeinschaft und Australien über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 91/243/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :
Australien hat gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens ( GATT ) mitgeteilt, daß es Zollzugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Gemeinschaft Hauptlieferant ist oder über das erste Verhandlungsrecht verfügt, zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt . Die Kommission hat gemäß Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen mit Australien geführt und mit diesem Land ein annehmbares Abkommen erzielt . Das Abkommen sollte deshalb genehmigt werden - BESCHLIESST : Artikel 1 Das gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelte Abkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australien über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert Australien die im Abkommen vorgesehene Genehmigung . Geschehen zu Luxemburg am 15 . April 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J . F . POOS