91/302/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Analog und Digital Systeme GmbH) Amtsblatt Nr. L 151 vom 15/06/1991 S. 0086 - 0088 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Analog und Digital Systeme GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (91/302/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea ein. Der Antidumpingzoll wurde auf 32 % für die Waren mit Ursprung in Japan, abgesehen von Ausnahmen, festgesetzt. Die Firma Asahi Corporation gehört nicht zu den Ausführern, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt, so daß auf ihre Einfuhren von CD-Spielern in die Gemeinschaft der Zollsatz von 32 % erhoben wird.
(2) In der Zeit von Mai 1990 bis Januar 1991 stellte die unabhängige Importfirma Analog und Digital Systeme GmbH, mit Sitz in Kronberg am Taunus, Deutschland, acht Anträge auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle, die bei der Einfuhr von CD-Spielern, die von der Firma Asahi Corporation hergestellt und exportiert wurden, entrichtet worden waren. Die Einfuhren erfolgten in der Zeit von Juli 1989 bis Dezember 1990. Insgesamt wurde die Erstattung eines Betrags von [ . . .] (3) DM beantragt, der dem Gesamtbetrag der für diese Einfuhren entrichteten Antidumpingzölle entsprach. Die Anträge wurden an die deutschen Zollbehörden gerichtet und von diesen an die Kommission weitergeleitet.
Die Antragstellerin war um Angaben zu dem Normalwert gebeten worden, damit dieser für den Sechsmonatezeitraum vor jeder Einfuhr berechnet werden konnte, wie dies in der Mitteilung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen unter den Punkten I 3 B a) und I 7 (4) vorgesehen ist. (3) Die Kommission ersuchte die Antragstellerin um zusätzliche Informationen, die fristgerecht erteilt wurden. Die Angaben zu dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, die der Kommission von Asahi Corporation auf Antrag der Antragstellerin übermittelt worden waren, wurden auch in den Betrieben von Asahi Corporation in Japan überprüft.
(4) Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. (5) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Frage ab. Kein Mitgliedstaat erhob Einwände. B. VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN (6) Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß der von ihr gezahlte Ausfuhrpreis den Normalwert erheblich überstieg. C. ZULÄSSIGKEIT (7) Nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Betrag der zu erhebenden Antidumpingzölle ordnungsgemäß festgesetzt wurde.
Einige Anträge der Antragstellerin beziehen sich jedoch auf einen Zeitraum, der vor der Antragstellung mehr als drei Monate zurückliegt und für den eine Erstattung bereits für andere Einfuhren beantragt worden war. Es handelt sich um Einfuhren, die im Februar und März 1990 stattfanden. Die Kommission stellt fest, daß die Antragstellerin regelmässig ihre Einfuhrgeschäfte in Erstattungsanträgen zusammenfasste und fristgerecht bereits Anträge für die übrigen im Februar und März 1990 getätigten Einfuhren eingereicht hatte. Die Antragstellerin hatte damit ihre Absicht bekundet, die Erstattung der Antidumpingzölle für sämtliche während dieser Zeit getätigten Einfuhren zu beantragen.
Unter diesen Umständen wäre es übertrieben, den Antrag als unzulässig anzusehen, nur weil vergessen wurde, in alle Anträge die Rechnungen für Februar und März 1990 einzubeziehen. Alle Anträge sind daher als zulässig anzusehen. D. BEGRÜNDETHEIT (8) Den Anträgen ist zum Teil stattzugeben, denn nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll gezahlt hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, den Nachweis erbringen, daß die erhobenen Zölle die Dumpingspanne übersteigen, die für den Bezugszeitraum ermittelt wurde, der den Einfuhren entspricht, auf die der Zoll erhoben wurde.
Die tatsächliche Dumpingspanne muß grundsätzlich nach der gleichen Methode berechnet werden wie während der ersten Untersuchung. (9) Asahi Corporation hatte an der ersten Untersuchung der Kommission nicht mitgearbeitet. Die Kommission musste daher erstmals den Normalwert für die von dieser Firma hergestellten CD-Spieler ermitteln. Der Normalwert konnte weder auf der Grundlage des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises der zum Verbrauch in Japan bestimmten gleichartigen Ware noch anhand des Preises bei der Ausfuhr in ein Drittland ermittelt werden, da Asahi Corporation derartige Verkäufe nicht getätigt hatte.
Die Kommission musste folglich den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermitteln durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. (10) Bei dieser rechnerischen Ermittlung des Normalwerts erschien es vernünftig, die nachgeprüften Produktionskosten für den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum stellt einen repräsentativeren Bezugszeitraum dar als die Sechsmonatszeiträume vor jeder Einfuhr, die hätten gewählt werden können, wenn der Normalwert anhand der japanischen Inlandspreise ermittelt worden wäre.
(11) Die den Produktionskosten hinzuzurechnende Gewinnspanne im Fall von Verkäufen an ÖM (Original Equipment Manufacturer) wie Analog und Digital Systeme GmbH wurde auf einer angemessenen Höhe anhand der während der Nachprüfung an Ort und Stelle eingeholten Angaben über den Gewinn festgesetzt, der normalerweise bei Verkäufen von CD-Spielern auf ÖM-Basis während des Bezugszeitraums erzielt wurde. (12) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis ab Werk wurden in jedem Fall so berechnet, daß ein brauchbarer Vergleich möglich war. Faktoren, die den Vergleich verfälschen könnten, insbesondere die Berücksichtigung von Kosten bestimmter Ausrüstungen für die Herstellung von CD-Spielern, wurden ausgeschlossen.
(13) Die Kommission war der Auffassung, daß die Angaben der Antragstellerin und des Ausführers zu den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen der verschiedenen Modelle ausreichten, um die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne zu berechnen. Die Dumpingspanne wurde ermittelt durch einen Vergleich des Normalwerts eines jeden Modells mit dem Ausfuhrpreis jeder Lieferung von Asahi Corporation, die in der Gemeinschaft während des gleichen Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde. Auf diese Weise konnte festgestellt werden, daß die tatsächliche Dumpingspanne niedriger war als die Dumpingspanne, die bei der Berechnung der erhobenen Zölle zugrunde gelegt worden war.
Zwar konnten Dumpingpraktiken bei den Ausfuhren von Asahi Corporation festgestellt werden, jedoch war die Dumpingspanne niedriger als die in der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 ermittelte höchste Dumpingspanne. Die Kommission stellt fest, daß die Dumpingspanne im Fall von Asahi Corporation bei den Einfuhren, die Gegenstand des Antrags vom 3. Mai 1990 waren, 2,5 % und bei den Einfuhren, die Gegenstand der Anträge vom 25. Mai 1990 bis 7. Januar 1991 waren, 5,2 % erreichte. E. ERSTATTUNGSBETRAEGE (14) Der Firma Analog und Digital Systeme GmbH ist folglich die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und den tatsächlichen Dumpingspannen zu erstatten.
Diese Differenz beläuft sich auf 29,5 % (32 % P 2,5 %) bzw. 26,8 % (32 % P 5,2 %) des Werts, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr, die Gegenstand des zulässigen Antrags vom 3. Mai 1990 war, bzw. auf die Einfuhren, die Gegenstand der anderen, zwischen dem 25. Mai 1990 und dem 7. Januar 1991 eingereichten zulässigen Anträge waren, zugrunde gelegt hatten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen der Firma Analog und Digital Systeme GmbH auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird stattgegeben, und zwar bis zur Höhe von 29,5 % bzw.
26,8 % des Werts, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr, die Gegenstand des Antrags vom 3. Mai 1990 war, bzw. auf die Einfuhren, die Gegenstand der in der Zeit vom 25. Mai 1990 bis 7. Januar 1991 eingereichten Anträge waren, zugrunde gelegt hatten. Artikel 2 Die gemäß Artikel 1 errechneten Beträge werden von den deutschen Behörden erstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Firma Analog und Digital Systeme GmbH, Am Auernberg 12, D-W-6242 Kronberg am Taunus, Deutschland, gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl.
Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1990, S. 21. (3) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Zahlen nicht genannt. (4) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.