91/378/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1991 zur Anerkennung Portugals als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur fünften Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest Amtsblatt Nr. L 203 vom 26/07/1991 S. 0113 - 0113 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0080 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0080 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juli 1991 zur Anerkennung Portugals als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur fünften Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (91/378/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11.
November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 87/478/EWG (3) hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest, der auf regionaler Ebene durchgeführt worden ist, genehmigt. Gegenwärtig erfuellt Portugal die in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 2 zweiter Unterabsatz Nummer 2 der Richtlinie 80/1095/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich schweinepestfreier Mitgliedstaat im Rahmen der Seuchentilgung.
Seit über 12 Monaten ist auf dem Hoheitsgebiet Portugals keine Schweinepest festgestellt und nicht mehr geimpft worden, und in den Schweinehaltungsbetrieben gibt es keine Schweine, die innerhalb der letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpft worden sind. Angesichts dieser neuen Sachlage ist die Entscheidung 81/400/EWG der Kommission vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/251/EWG (5) zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Im Rahmen der Seuchentilgung wird Portugal als amtlich schweinepestfrei anerkannt. Artikel 2 Artikel 1 der Entscheidung 81/400/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Absatz wird nach "die Niederlande" das Wort "Portugal" eingefügt. 2. Im zweiten Absatz wird das Wort "Portugal" gestrichen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24. (3) ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 41. (4) ABl. Nr. L 152 vom 11.
6. 1981, S. 37. (5) ABl. Nr. L 143 vom 6. 6. 1990, S. 10.