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91/584/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1991 zur Aufhebung der Entscheidung 90/513/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland

CELEX
31991D0584
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-10-31
In force since
1991-11-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/584/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1991 zur Aufhebung der Entscheidung 90/513/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland Amtsblatt Nr. L 314 vom 15/11/1991 S. 0053 - 0053 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1991 zur Aufhebung der Entscheidung 90/513/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland (91/584/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/675/EWG (4), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: In einem bestimmten Teil Deutschlands sind mehrere Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt worden.

Infolge der klassischen Schweinepest hat die Kommission zuletzt die Entscheidung 90/513/EWG vom 16. Oktober 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland (5) erlassen. Da die Tierseuche in dem in Entscheidung 90/513/EWG beschriebenen Gebiet unter Kontrolle ist, kann die genannte Entscheidung aufgehoben werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 90/513/EWG wird aufgehoben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen.

Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37. (3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (5) ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 36.

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