BESCHLUSS DES RATES vom 18. November 1991 über den Abschluß der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (91/598/EWG) - Amtsblatt Nr. L 321 vom 23/11/1991 S. 0024 - 0027 BESCHLUSS DES RATES vom 18. November 1991 über den Abschluß der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (91/598/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19.
Oktober 1987 zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992) (4) sowie auf das im Anhang zu dieser Entschließung enthaltene Vierte Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz, im folgenden "Viertes Aktionsprogramm" genannt, in Erwägung nachstehender Gründe: Das vierte Aktionsprogramm führt in Fortschreibung der früheren Aktionsprogramme unter den Haupttätigkeitsbereichen die Überwachung und Kontrolle der Gewässer im Hinblick auf eine Verbesserung der Wasserqualität und eine Verringerung der Verschmutzung auf.
Das Vierte Aktionsprogramm ruft die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu einer aktiven Beteiligung an internationalen Aktionen zum Schutz der Umwelt auf und misst in diesem Rahmen bilateralen Kontakten mit Drittländern besondere Bedeutung bei. Die am 8. Oktober 1990 in Magdeburg unterzeichnete Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe sieht insbesondere die Einsetzung einer Internationalen Kommission vor, um die weitere Verunreinigung der Elbe und ihres Einzugsgebiets, soweit es von dieser Vereinbarung erfasst ist, zu verhindern. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Wasserverschmutzung finden gegenwärtig auf die Elbe und ihre Nebenfluesse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Es erweist sich als notwendig, daß die Gemeinschaft diese Vereinbarung genehmigt, um eines der Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu erreichen, wie sie in der Einheitlichen Europäischen Akte vorgesehen sind. Die genannte Vereinbarung wurde am 8. Oktober 1990 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates unterrichtet im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer gemäß Artikel 18 Absatz 1 davon, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung seitens der Gemeinschaft erfuellt worden sind.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. E. ANDRIESSEN (1) ABl. Nr. C 93 vom 11. 4. 1991, S. 10. (2) ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991, S. 291. (3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 21. (4) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.