Skip to content
Seqlense EUR-Lex

91/639/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 über die Lieferung von Kindermilch und Vollmilchpulver nach Rumänien

CELEX
31991D0639
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-04
In force since
1991-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

91/639/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 über die Lieferung von Kindermilch und Vollmilchpulver nach Rumänien Amtsblatt Nr. L 343 vom 13/12/1991 S. 0050 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1991 über die Lieferung von Kindermilch und Vollmilchpulver nach Rumänien (91/639/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 der Kommission vom 25. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates über die Lieferung von Kindermilch und Vollmilchpulver nach Rumänien (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerung Rumäniens und Bulgariens (2) wurde zur Festsetzung der für diese Lieferungen geltenden Hoechstbeträge eine Ausschreibung eröffnet. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 setzt die Kommission den für eine Lieferung geltenden Hoechstbetrag fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Angesichts der eingereichten und von den Interventionsstellen mitgeteilten Angebote sollten für die genannten Lieferungen Hoechstbeträge festgesetzt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 eröffneten Ausschreibung gelten für die am 28. November 1991 bis 12 Uhr eingereichten Angebote folgende Hoechstbeträge: - Partie A: 2 225,60 ECU/t, - Partie B: 2 377,00 ECU/t, - Partie C: 3 465,00 ECU/t, - Partie D: 2 450,46 ECU/t. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 324 vom 26. 11. 1991, S. 19. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 17.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions