Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Text
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Article 1
Die Richtgrenzwerte, die die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Festsetzung von Grenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 80/1107/EWG berücksichtigen müssen, sind im Anhang aufgeführt.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem in der vorliegenden Richtlinie behandelten Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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