Richtlinie 91/466/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/350/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Irland) Amtsblatt Nr. L 251 vom 07/09/1991 S. 0010 - 0084 RICHTLINIE DES RATES vom 22. Juli 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/350/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Irland) (91/466/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.
April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(3), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(4), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 85/350/EWG(5) werden die Gebiete Irlands bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind. Die Regierung Irlands hat gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, daß das im Anhang der Richtlinie 85/350/EWG ausgeführte Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete entsprechend den Anhängen I und II dieser Richtlinie geändert wird.
Die neu aufzunehmenden Gebiete entsprechen den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, die in der Richtlinie 85/350/EWG bei der Abgrenzung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG zugrunde gelegt wurden. Für die Abgrenzung der durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG, die den benachteiligten Gebieten gleichgestellt werden können, wurden als Kriterium zum einen ungünstige natürliche Produktionsbedingungen wie Insellage, übermässige Versalzung der Böden, heftige Stürme, geringe Ertragsfähigkeit und ungünstige Wasserverhältnisse der Böden und zum anderen Nachteile berücksichtigt, die sich aus Zwängen des Landschaftsschutzes ergeben.
Die Gesamtfläche dieser Gebiete darf 0,3 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 85/350/EWG aufgeführte Verzeichnis der benachteiligten Gebiete Irlands wird gemäß dem Verzeichnis in den Anhängen I und II der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an Irland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1991. Im Namen des RatesDer PräsidentP. DANKERT (1)ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3)ABl. Nr. C 176 vom 8. 7. 1991, S.
69. (4)Stellungnahme vom 12. Juli 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5)ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1985, S. 1. ANHANG I BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 75/268/EWG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>