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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 104/91 der Kommission vom 16. Januar 1991 über die Einfuhr von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft

CELEX
31991R0104
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-01-16
In force since
1991-01-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 104/91 der Kommission vom 16. Januar 1991 über die Einfuhr von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 012 vom 17/01/1991 S. 0021 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0183 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0183 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 104/91 DER KOMMISSION vom 16 . Januar 1991 über die Einfuhr von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 .

September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3499/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe : Aus Drittländern werden in die Gemeinschaft immer mehr Oliven eingeführt, die zur Herstellung von Olivenöl bestimmt sind . Für das aus diesen Oliven gewonnene Öl könnte sich ein Anspruch auf Gewährung der Beihilfen für die Erzeugung und den Verbrauch von Olivenöl ergeben . Nach dem Gemeinschaftsrecht sind diese Beihilfen jedoch Olivenöl vorbehalten, das von Oliven stammt, die in der Gemeinschaft erzeugt worden sind .

Es sind deshalb geeignete Maßnahmen zu treffen, damit für Öl, das aus in der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigten Oliven gewonnen wird, die genannten Beihilfen nicht gewährt werden . Die Leistung einer Sicherheit dürfte die den Handel am wenigsten beeinträchtigende, somit die zweckentsprechendste Maßnahme sein . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ausgenommen bei Oliven in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von höchstens 5 kg setzt die Abfertigung zum freien Verkehr von Oliven der KN-Codes 0709 90 31, 0709 90 39, 0711 20 10 und 0711 20 90 in der Gemeinschaft die Leistung einer Sicherheit voraus .

Diese Sicherheit wird unter Zugrundelegung eines Ölgehalts von 22 kg je 100 kg der eingeführten Oliven berechnet und entspricht der Summe der für diejenigen Olivenbauern zu gewährenden Erzeugungsbeihilfe, die je Wirtschaftsjahr durchschnittlich weniger als 500 kg Olivenöl erzeugen, und der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 am Tag der Abfertigung zum freien Verkehr geltenden Verbrauchsbeihilfe . Diese Sicherheit wird in den mit Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission ( 3 ) vorgesehenen Formen geleistet . Der gemäß Absatz 3 zu führende Nachweis ist die Hauptforderung im Sinne der genannten Verordnung .

Diese Sicherheit wird gegen Vorlage der Erstschrift der Bescheinigung gemäß dem im Anhang enthaltenen Muster innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum ihrer Leistung freigegeben . Sie wird im Verhältnis zu einer Menge freigegeben, für die die Bescheinigung eine Abfuellung ausweist, die - eine Verwendung zur Herstellung von Olivenöl, - eine Gewährung der Erzeugungs - und der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl ausschließt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 16. Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025 /66 . ( 2 ) ABl . Nr . L 338 vom 5 . 12 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ANHANG BESCHEINIGUNG Verordnung ( EWG ) Nr . 104/91 EG EF CE EC EK Ausstellende Stelle : Nr . . . . . . . Original/Durchschrift Inhaber ( Name, Anschrift und Mitgliedstaat ): Warenbezeichnung : Eigengewicht ( in Zahlen ): KN-Code : Eigengewicht ( in Buchstaben): Bestätigung der ausstellenden Stelle : Hiermit wird bestätigt, daß - die Abfuellung der bezeichneten Oliven eine Verwendung zur Herstellung von Olivenöl ausschließt, - das Olivenöl aus den bezeichneten Oliven gewonnen ist, - sich das beschriebene Olivenöl in einem Zustand gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr .

104/91 befindet, der die Gewährung der Erzeugungs - und Verbrauchsbeihilfe ausschließt ( abgefuellt/ausgeführt/zur Konservenherstellung verwendet/vom Einzelhandel unverändert übernommen/in der Industrie verwendet ( 1 ). , den ( Ort ) ( Unterschrift ) ( Dienstsiegel ) ( 1 ) Nichtzutreffendes bitte streichen .

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