Verordnung (EWG) Nr. 540/91 der Kommission vom 5. März 1991 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 416/91 zur Festlegung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rindfleisch Amtsblatt Nr. L 059 vom 06/03/1991 S. 0017 - 0017 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 540/91 DER KOMMISSION vom 5 . März 1991 zur Abweichung von der Verordnung ( EWG ) Nr . 416/91 zur Festlegung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .
569/86 des Rates vom 26 . Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3690/90 der Kommission ( 3 ) wurde der Richtplafond für die Einfuhr von bestimmten Fleischerzeugnissen in Spanien im Jahr 1991 festgelegt . Die im Zeitraum vom 11 . bis 15 . Februar 1991 für frisches oder gekühltes Fleisch gestellten Anträge auf Erteilung von EHM-Lizenzen beziehen sich auf Mengen, die den für das erste Vierteljahr 1991 geltenden Richtplafondteil weit übertreffen .
Die Kommission hat deshalb im Dringlichkeitsverfahren mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 416/91 ( 4 ) die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen . Diese Maßnahmen erstrecken sich insbesondere auf die Aussetzung der Erteilung von EHM-Lizenzen . Angesichts der auf dem spanischen Markt bestehenden Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Handels empfiehlt es sich, diese Aussetzung für frisches oder gekühltes Fleisch ab 18 . März 1991 aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 4026/89 können ab 18 . März 1991 für frisches und gekühltes Rindfleisch EHM-Lizenzen erteilt werden .
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 5 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 . ( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 357 vom 20 . 12 . 1990, S . 27 . ( 4 ) ABl . Nr . L 49 vom 22 . 2 . 1991, S . 16 .