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Verordnung (EWG) Nr. 639/91 der Kommission vom 14. März 1991 zur Einstellung von Anrechnungen auf die im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Thailand, Pakistan und China eröffneten Zollplafonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3891/90 und (EWG) Nr. 3892/90

CELEX
31991R0639
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-03-14
In force since
1991-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 639/91 der Kommission vom 14. März 1991 zur Einstellung von Anrechnungen auf die im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Thailand, Pakistan und China eröffneten Zollplafonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3891/90 und (EWG) Nr. 3892/90 Amtsblatt Nr. L 069 vom 16/03/1991 S. 0023 - 0024 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 639/91 DER KOMMISSION vom 14 . März 1991 zur Einstellung von Anrechnungen auf die im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Thailand, Pakistan und China eröffneten Zollplafonds und zur Aufhebung der Verordnungen ( EWG ) Nr .

3891/90 und ( EWG ) Nr . 3892/90 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 des Rates vom 18 . Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3211/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12 dritter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach den Artikeln 1 und 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 wir die Zollaussetzung im Rahmen von Präferenzzollplafonds bis zur Höhe der in Spalte 8 des Anhangs I für die einzelnen Warenkategorien festgesetzten Mengen gewährt .

Nach Artikel 12 dritter Unterabsatz der genannten Verordnung kann die Kommission auch noch nach dem 31 . Dezember 1990 Maßnahmen zur Einstellung von Anrechnungen auf die eine oder andere Präferenzzollgrenze treffen, wenn diese Plafonds insbesondere infolge von Korrekturen bei in dem Zeitraum tatsächlich durchgeführten Einfuhren überschritten worden sind . Hinsichtlich der Waren der Kategorie 28 ( laufende Nummer 40.0280 ) mit Ursprung in Thailand und Pakistan und der Waren der Kategorie 97 ( laufende Nummer 40.0970 ) mit Ursprung in China betrugen die Plafonds 104 000 Stück bzw . 4 Tonnen .

Am 1 . Januar 1991 überschritt die Summe der vorgenommenen Anrechnungen für den Verlauf des Präferenzzeitraums 1990 die betreffenden Plafonds . Es ist angezeigt, eine Maßnahme zur Einstellung von Anrechnungen auf diese Plafonds für Thailand und Pakistan hinsichtlich der Kategorie 28 und für China hinsichtlich der Kategorie 97 zu treffen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3891/90 der Kommission vom 21 . Dezember 1990 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 28 ( lfd. Nummer 40.0280 ) mit Ursprung in Thailand und Pakistan, denen die die in der Verordnung ( EWG ) Nr .

3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden ( 3 ), und die Verordnung ( EWG ) Nr . 3892/90 der Kommission vom 21 . Dezember 1990 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 97 ( lfd . Nummer 40.0970 ) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden ( 4 ), sind wegen ihres verspäteten Erscheinens inhaltslos; es empfiehlt sich daher, sie aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Anrechnungen auf die durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3897/89 für die folgende Waren mit dem nachstehend bezeichneten Ursprung eröffneten Zolltarifplafonds sind ab 1 .

Januar 1991 nicht mehr zugelassen : Laufende Nummer Kategorie ( Einheiten ) KN-Code Warenbezeichnung Ursprung 40.0280 28 ( 1 000 Stück ) 6103 41 10 6103 41 90 6103 42 10 6103 42 90 6103 43 10 6103 43 90 6103 49 10 6103 49 91 6104 61 10 6104 61 90 6104 62 10 6104 62 90 6104 63 10 6104 63 90 6104 69 10 6104 69 91 Lange Hosen ( einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen ), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Thailand Pakistan 40.0970 97 ( Tonnen ) 5608 11 11 5608 11 19 5608 11 91 5608 11 99 5608 19 11 5608 19 19 5608 19 31 5608 19 39 5608 19 91 5608 19 99 5608 90 00 Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen China Artikel 2 Die Verordnungen ( EWG ) Nr .

3891/90 und ( EWG ) Nr . 3892/90 sind aufgehoben . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 14 . März 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 383 vom 30 . 12 . 1989, S . 45 . ( 2 ) ABl . Nr . L 308 vom 8 . 11 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 367 vom 29 . 12 . 1990, S . 155 . (4 ) ABl . Nr . L 367 vom 29 .

12 . 1990, S . 157 .

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