Verordnung (EWG) Nr. 869/91 der Kommission vom 9. April 1991 zur Festlegung der Liste der für die Erzeugerbeihilfe in Betracht kommenden Sorten von Qualitätshartmais Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1991 S. 0009 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0242 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0242 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 869/91 DER KOMMISSION vom 9 . April 1991 zur Festlegung der Liste der für die Erzeugerbeihilfe in Betracht kommenden Sorten von Qualitätshartmais DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .
1835/89 des Rates vom 19 . Juni 1989 zur Festlegung der Grundregeln für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshartmais ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Erzeugerbeihilfe zielt darauf ab, die Entwicklung der Erzeugung von Qualitätshartmais zu fördern . Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 nennt dabei die Merkmale, denen die Sorten von Qualitätshartmais entsprechen müssen . Ferner enthält die Verordnung ( EWG ) Nr . 3771/89 der Kommission vom 14 . Dezember 1989 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshartmais ( 2 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
548/90 ( 3), das Verfahren, nach dem die Hartmaissorten in die Liste gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 aufgenommen werden . Die Dienststellen der Kommission haben alle erforderlichen Angaben zur Überprüfung der Sorten erhalten, für die ein Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt worden ist . Es ist somit auf dieser Grundlage die Liste der Sorten von Qualitätshartmais festzulegen, die für die Erzeugerbeihilfe nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 in Betracht kommen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1 Die Sortenliste nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 9 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 180 vom 27 . 6 . 1989, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 365 vom 15 . 12 . 1989, S . 41 . (3 ) ABl . Nr . L 56 vom 3 . 3 . 1990, S .
28 . ANHANG Sortenliste nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 Alfire Asti Astico Capac M-788 Celtic Pau 230 Colom 92 DK-4-F-37 Erica Freccia Hibisco Koala Adour 160 Monarque 282 Pampa Platex Platone Ranuncolo Samson