Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 869/91 der Kommission vom 9. April 1991 zur Festlegung der Liste der für die Erzeugerbeihilfe in Betracht kommenden Sorten von Qualitätshartmais

CELEX
31991R0869
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-04-09
In force since
1991-04-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 869/91 der Kommission vom 9. April 1991 zur Festlegung der Liste der für die Erzeugerbeihilfe in Betracht kommenden Sorten von Qualitätshartmais Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1991 S. 0009 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0242 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0242 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 869/91 DER KOMMISSION vom 9 . April 1991 zur Festlegung der Liste der für die Erzeugerbeihilfe in Betracht kommenden Sorten von Qualitätshartmais DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr .

1835/89 des Rates vom 19 . Juni 1989 zur Festlegung der Grundregeln für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshartmais ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Erzeugerbeihilfe zielt darauf ab, die Entwicklung der Erzeugung von Qualitätshartmais zu fördern . Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 nennt dabei die Merkmale, denen die Sorten von Qualitätshartmais entsprechen müssen . Ferner enthält die Verordnung ( EWG ) Nr . 3771/89 der Kommission vom 14 . Dezember 1989 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshartmais ( 2 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .

548/90 ( 3), das Verfahren, nach dem die Hartmaissorten in die Liste gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 aufgenommen werden . Die Dienststellen der Kommission haben alle erforderlichen Angaben zur Überprüfung der Sorten erhalten, für die ein Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt worden ist . Es ist somit auf dieser Grundlage die Liste der Sorten von Qualitätshartmais festzulegen, die für die Erzeugerbeihilfe nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 in Betracht kommen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Sortenliste nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 9 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 180 vom 27 . 6 . 1989, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 365 vom 15 . 12 . 1989, S . 41 . (3 ) ABl . Nr . L 56 vom 3 . 3 . 1990, S .

28 . ANHANG Sortenliste nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1835/89 Alfire Asti Astico Capac M-788 Celtic Pau 230 Colom 92 DK-4-F-37 Erica Freccia Hibisco Koala Adour 160 Monarque 282 Pampa Platex Platone Ranuncolo Samson

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions