Verordnung (EWG) Nr. 1657/91 der Kommission vom 14. Juni 1991 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nr. L 151 vom 15/06/1991 S. 0045 - 0050 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0015 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0015 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1657/91 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1991 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3660/90 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse haben in der Gemeinschaft 1978 begonnen und sind seither fortgeführt worden, da sie sich als wirksames Mittel zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft erwiesen haben. Es empfiehlt sich daher, sie fortzusetzen und die hierzu befugten Organisationen erneut aufzufordern, von ihnen durchzuführende ausführliche Aktionsprogramme vorzuschlagen.
Die mit diesen Maßnahmen betrauten Organisationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Es muß insbesondere darauf geachtet werden, daß Milcherzeugnisse der Gemeinschaft als solche gefördert werden. Dabei sollten die Leitlinien berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Mitteilung 86/C 272/03 betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (3) bekanntgegeben hat. So darf vor allem keine der Tätigkeiten der betreffenden Organisationen dem Ziel der Förderung des Absatzes von Milcherzeugnissen zuwiderlaufen. Daher sind Vorschläge solcher Organisationen auszuschließen, deren Tätigkeit auch die Erzeugung, den Vertrieb oder die Förderung des Verkaufs von Imitationserzeugnissen von Milch und Milcherzeugnissen betrifft.
Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen müssen die Bestimmungen der früheren Verordnungen, insbesondere hinsichtlich der Durchführung des Informationsprogramms auf Gemeinschaftsebene, geändert werden. Um die Einhaltung der Frist für die Vorlage des Berichts durch den Vertragsinhaber gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu gewährleisten, ist bei Überschreitung dieser Frist die Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes der gewährten Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des menschlichen Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft teilweise oder vollständig finanziert. (2) Als Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 können gelten: a) Seminare, Kurse oder Kongresse zur Förderung der Information, der Aus- und/oder Weiterbildung von Fachkräften für den Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen oder solchen für die Vermittlung von Kenntnissen über den Verbrauch dieser Erzeugnisse; b) die Durchführung eines Informationsprogramms auf Gemeinschaftsebene; diese Maßnahme kann erst nach Entscheidung der Kommission über ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden; c) darüber hinaus jede von der Kommission nach dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren in Betracht gezogene Maßnahme zur Verkaufsförderung und Werbung.
(3) Die Maßnahmen sind binnen einem Jahr nach Unterzeichnung des Vertrages nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) oder Artikel 6 Absatz 1 durchzuführen. In Ausnahmefällen kann jedoch eine längere Laufzeit vereinbart werden, um die grösstmögliche Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme zu gewährleisten. (4) Die in Absatz 3 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, daß nachträglich eine Verlängerung der betreffenden Laufzeit vereinbart wird, wenn der Vertragspartner vor Ablauf dieser Durchführungsfrist bei der zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, für die er nicht verantwortlich ist, nicht möglich ist, den ursprünglichen Termin einzuhalten.
Diese Verlängerung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten. (5) Die ab 1. Februar 1991 durchgeführten Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) kommen für die Gemeinschaftsbeteiligung in Betracht. Artikel 2 (1) Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 a) mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Maßnahme, werden von Organisationen vorgeschlagen, die den Milchsektor in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft vertreten und sind auf das Gebiet des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten begrenzt, deren Milchsektor von der betreffenden Organisation vertreten wird; b) sollen soweit möglich von der vorschlagenden oder das Angebot einreichenden Organisation selbst durchgeführt werden.
Falls sie Untervertragsnehmer einschalten muß, ist der Antrag auf Abweichung im Vorschlag oder Angebot eingehend zu begründen; c) müssen - die bestgeeigneten Werbemittel einsetzen, um eine grösstmögliche Wirkung der Aktion zu erzielen, - die besonderen Bedingungen bei Vermarktung und Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, - allgemeiner Art sein und dürfen insbesondere nicht auf Erzeugnismarken oder einzelne Firmen ausgerichtet sein, - Milcherzeugnisse der Gemeinschaft fördern, ohne das Herstellungsland oder das Herstellungsgebiet zu erwähnen; dieser letzteren Bedingung steht jedoch nicht entgegen, daß der traditionelle Name des Erzeugnisses, der einen bestimmten Ort, eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land der Gemeinschaft umfasst, angegeben wird, - etwa bestehende Aktionen erweitern können, ohne sie jedoch zu ersetzen.
Nicht berücksichtigt werden Vorschläge oder Angebote von Organisationen, die sich teilweise oder ausschließlich mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Förderung von Milchimitationserzeugnissen befassen. (2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 werden von Einrichtungen durchgeführt, die a) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen; b) einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten gewährleisten; c) bei der Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) nachweisen, daß sie bereits erfolgreich Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung auf internationaler Ebene durchgeführt haben.
(3) Die Gemeinschaftsfinanzierung ist begrenzt auf 90 v. H. der Ausgaben mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Maßnahme, für die sich die Finanzierung auf 100 v. H. erhöht. (4) Bei der Anwendung von Absatz 3 bleiben die Verwaltungskosten unberücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aktionen entstehen. Dies gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannte Maßnahme. (5) Die Gemeinkosten für die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 werden nur bis zu 2 v. H. des genehmigten Gesamtbetrags, jedoch höchstens 10 000 ECU, übernommen. Artikel 3 (1) Die Interessenten werden aufgefordert, der von dem Mitgliedstaat ihres Gesellschaftssitzes bezeichneten zuständigen Stelle - nachstehend "zuständige Stelle" genannt - detaillierte Vorschläge hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Maßnahmen zu übermitteln.
Falls die vorgeschlagenen Maßnahmen ganz oder teilweise auf dem Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Staat des Gesellschaftssitzes des Interessenten durchgeführt werden sollen, übermittelt letzterer den zuständigen Stellen dieser anderen Mitgliedstaaten eine Kopie seines Vorschlags. Die Vorschläge müssen bei der zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 1991 eingehen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen. (2) Für die Einreichung der Vorschläge gelten ferner die im Anhang aufgeführten Bestimmungen. (3) Für die Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) wird das Ausschreibungsverfahren mit einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlichten Bekanntmachung eröffnet, mit der insbesondere die Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt wird.
Artikel 4 (1) Der vollständige Vorschlag bzw. das vollständige Angebot enthält: a) Name und Anschrift des Interessenten; b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Aktionen und deren ausführliche Beschreibung und Begründung mit Angabe der Fristen für die Durchführung, der erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls der Dritten, die bei der Ausführung eingeschaltet werden sollen; c) eine ausführliche Darlegung der geplanten Strategie für das gesamte Programm; d) das Kostenangebot für diese Aktionen ohne Steuern, ausgedrückt in Ecu; dabei ist eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen; e) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) oder c); f) den letztverfügbaren Geschäftsbericht, sofern er der zuständigen Stelle nicht bereits vorliegt.
(2) Ein Vorschlag oder Angebot ist nur gültig, wenn ihm die schriftliche Erklärung beigefügt wird, die Vorschriften dieser Verordnung sowie die von den Dienststellen der Kommission festgelegten und dem Interessenten durch die zuständige Stelle oder die Kommission zur Verfügung gestellten Verwaltungskriterien einzuhalten. Diese Kriterien zur Verwaltung werden dem Vertrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) bzw. dem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 beigefügt und sind Bestandteil des Vertrages. Artikel 5 (1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und c) gilt folgendes: a) Vor dem 1.
August 1991 erstellt die zuständige Stelle ein Verzeichnis aller eingegangenen Vorschläge und übermittelt dieses der Kommission nebst einer Kopie jedes Vorschlags einschließlich etwaiger ergänzender Belege sowie einer Begründung, in der insbesondere anzugeben ist, ob der Vorschlag den geltenden Rechtsvorschriften entspricht oder nicht. b) Vor dem 1. Oktober 1991 überprüft die zuständige Stelle auf bilateraler Basis mit der Kommission und einer Sachverständigengruppe, der Spezialisten für Marketing, Werbung und Milchabsatz angehören, die eingegangenen Vorschläge und gegebenenfalls die ergänzenden Belege. c) Nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise und nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 des Rates (4) erstellt die Kommission vor dem 1. November 1991 das Verzeichnis der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge und setzt den Termin fest, vor dessen Ablauf die zuständigen Stellen die Verträge mit den Interessenten über die in Betracht kommenden Aktionen schließen. Diese Verträge werden in mindestens zwei von dem Interessenten und der zuständigen Stelle unterzeichneten Exemplaren geschlossen. Die zuständigen Stellen verwenden dabei Standardverträge, die ihnen die Kommission zur Verfügung stellt. (2) Für die Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) wählt die Kommission innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise und nach Prüfung der Angebote durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 das Angebot aus, das für die Finanzierung in Betracht kommt. (3) Jeder Interessent wird schnellstmöglich von der zuständigen Stelle oder von der Kommission über das Ergebnis der Prüfung seiner Vorschläge bzw. Angebote unterrichtet. Artikel 6 (1) Der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Vertrag und der nach Ablauf des Ausschreibungsverfahrens geschlossene Vertrag beschreiben die Einzelheiten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 oder beziehen sich darauf und ergänzen diese Einzelheiten gegebenenfalls durch zusätzliche Bedingungen. (2) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und c) a) übermittelt die zuständige Stelle der Kommission unverzueglich eine Kopie des Vertrages; b) überwacht die zuständige Stelle die Einhaltung der Vertragsbestimmungen, insbesondere durch Kontrollen vor Ort.
Artikel 7 (1) Die zuständige Stelle zahlt dem Interessenten entsprechend der in seinem Vorschlag bzw. Angebot vermerkten Wahl a) entweder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung oder -finanzierung b) oder in Abständen von zwei Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung oder -finanzierung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses zu zahlen ist, c) oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 80 v.
H. der Gemeinschaftsbeteiligung oder -finanzierung; diese Zahlungsmodalität kann jedoch nur für Maßnahmen vereinbart werden, die innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Tag des Vertragsabschlusses vollständig abzuschließen sind. Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die Kommission oder die zuständige Stelle jedoch - die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise aufschieben, wenn sie, namentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b), Anomalien bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätigt, feststellt; - in Ausnahmefällen die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise auf begründeten Antrag des Interessenten vorziehen, wenn der Interessent einen erheblichen Teil der Ausgaben zu einem Zeitpunkt tätigen muß, der weit vor dem für die Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt liegt.
(2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist an die Leistung einer Sicherheit bei der Kommission oder der zuständigen Stelle in Höhe des Vorschusses zuzueglich 10 v. H. gebunden. (3) Die Freigabe der Sicherheit und die Zahlung des Restbetrags sind abhängig von a) der Übermittlung des Berichtes im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 an die Kommission oder die zuständige Stelle und der Überprüfung der Angaben dieses Berichtes, b) der Feststellung durch die Kommission oder die zuständige Stelle, daß der Interessent seine im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfuellt hat und c) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent oder ein im Vertrag namentlich genannter Dritter seinen eigenen Beitrag zu dem vorgesehenen Zweck geleistet hat.
(4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfallen die Sicherheiten. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und namentlich von den Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 abgezogen. Artikel 8 (1) Alle Interessenten, die mit einer der in Artikel 1 genannten Maßnahme beauftragt sind, übermitteln der Kommission und der zuständigen Stelle binnen vier Monaten nach Ablauf des in dem Vertrag für die Durchführung der Aktionen festgesetzten Endtermins einen ausführlichen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über die voraussichtlichen Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen, insbesondere über die Entwicklung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen.
Wird der Bericht nach Ablauf der vorgesehenen Frist von vier Monaten vorgelegt, so wird für jeden angefangenen Monat der Verspätung 10 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung oder -finanzierung einbehalten. (2) Nach Ausführung eines jeden Vertrages übermittelt die zuständige Stelle der Kommission eine Abschlußbescheinigung sowie ein Exemplar des Abschlußberichts. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14.
Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 44. (3) ABl. Nr. C 272 vom 28. 10. 1986, S. 3. (4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. ANHANG Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1657/91 der Kommission vom 14. Juni 1991 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse werden die Interessenten davon unterrichtet, daß die Vorschläge innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in einem Original und fünf Durchschriften per Einschreibebrief oder Boten gegen Empfangsbestätigung an die untenstehenden zuständigen Stellen zu richten sind:
Mitgliedstaat Zuständige Stelle Belgien Office national du lait rü Froissart 95-99 B-1040 Bruxelles Dänemark EF-Direktoratet Frederiksborggade 18 DK-1360 Köbenhavn K Bundesrepublik Deutschland Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main Griechenland Service for the management of agricultural products (YDAGEP) 5, Aharnonstreet GR-Athens Frankreich Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT) 2, rü St. Charles F-75740 Paris Cedex 15 Irland Department of Agriculture Dairying Division Floor 2 Centre Agriculture House Kildare Street IRL-Dublin 2 Italien Azienda di Stato per gli interventi sul mercato agricolo (AIMA) Via Palestro 81 I-00198 Roma Luxemburg Service technique de l'agriculture 16, route d'Esch L-1470 Luxembourg Niederlande Produktschap voor Zuivel, Sir Winston Churchilllaan 275 NL-2288 EA Rijswijk (ZH) Vereinigtes Königreich Intervention Board for Agricultural Produce Fountain House 2, Queens Walk GB-Reading RG1 7QW Spanien Dirección General de Política Alimentaria Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación Paseo Infanta Isabel 1 E-28014 Madrid Portugal Instituto Nacional de Intervençao e Garantia Agrícola (INGA) Rua Camilo Castelo Branco, 45, 2o P-1000 Lisboa