Verordnung (EWG) Nr. 1808/91 der Kommission vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 863/91 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 Amtsblatt Nr. L 165 vom 27/06/1991 S. 0015 - 0015 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0034 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0034 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1808/91 DER KOMMISSION vom 26 . Juni 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 863/91 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr .
569/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1630/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe : Für den Sonderverkauf von Interventionsbutter nach der Sowjetunion hat die Verordnung ( EWG ) Nr . 863/91 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
1366/91 ( 4 ), ein bestimmtes Ausschreibungsverfahren vorgesehen, nach dem jedes Angebot spätestens am 28 . Mai 1991 um 12 Uhr einzureichen war . Da jedoch in der vorgesehenen Frist kein Angebot eingereicht wurde, sollten durch Einführung einer Dauerausschreibung neue Angebotsfristen gesetzt werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 863/91 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung : "( 1 ) Die Butter wird ab Kühllager bis zum 31 .
Juli 1991 im Rahmen einer Dauerausschreibung verkauft ." 2 . In Artikel 2 Absatz 3 wird der 28 . Mai 1991 durch die Angabe "zweiter und vierter Dienstag jedes Monats vor 12 Uhr" und der 30 . Mai 1991 durch die Angabe "folgender Donnerstag" ersetzt . 3 . In Artikel 4 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung : "Es kann beschlossen werden, der Ausschreibung nicht stattzugeben ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Brüssel, den 26 . Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 19 . ( 3 ) ABl . Nr . L 88 vom 9 . 4 . 1991, S . 11 . ( 4 ) ABl . Nr . L 130 vom 25 . 5 . 1991, S . 30 .