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Verordnung (EWG) Nr. 2155/91 des Rates vom 20. Juni 1991 über Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 37, 39 und 40 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

CELEX
31991R2155
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-06-20
In force since
1991-07-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2155/91 des Rates vom 20. Juni 1991 über Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 37, 39 und 40 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Amtsblatt Nr. L 205 vom 27/07/1991 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0086 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0086 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2155/91 DES RATES vom 20. Juni 1991 über Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 37, 39 und 40 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz und auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 10. Oktober 1989 in Luxemburg ein Abkommen betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung unterzeichnet. Durch dieses Abkommen wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung und ordnungsgemässen Erfuellung des Abkommens beauftragt ist und der in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Es sind zum einen die Vertreter der Gemeinschaft in diesem Gemischten Ausschuß zu benennen und zum anderen Sonderbestimmungen für den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuß zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 In dem in Artikel 37 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß wird die Gemeinschaft von der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertreten. Artikel 2 Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuß wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Zur Annahme der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß den Artikeln 37, 39 und 40 des Abkommens unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident R. GÖBBELS (1) ABl. Nr. C 53 vom 5. 3. 1990, S. 46. (2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1991, S. 175, und Beschluß vom 12. Juni 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 27.

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