Verordnung (EWG) Nr. 3024/91 der Kommission vom 16. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2349/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung Amtsblatt Nr. L 287 vom 17/10/1991 S. 0017 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0115 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0115 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3024/91 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2349/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Vergütung für die endgültige Einstellung der Milcherzeugung wurden in Titel II der Verordnung (EWG) Nr.
2349/91 der Kommission (2) festgelegt. Es sollte der Kurs angegeben werden, mit dem die in Ecu bestimmten Beträge in Landeswährung umzurechnen sind. Zu diesem Zweck ist Artikel 3 der genannten Verordnung zu vervollständigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 An Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2349/91 wird der nachstehende Absatz angefügt: "Der Hoechstbetrag der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 genannten Vergütung sowie die in ihrem Anhang angeführten Beträge werden mit dem am 17.
Juni 1991 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 30. (2) ABl. Nr. L 214 vom 2. 8. 1991, S. 44.