Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Höhe der EGKS-Umlage Amtsblatt Nr. C 010 vom 16/01/1991 S. 0005 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ZUR HÖHE DER EGKS-UMLAGE (in der 289. Vollsitzung vom 18. Dezember 1990 einstimmig angenommen, mit fünf Enthaltungen) (91/C 10/05) Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - - nach Kenntnisnahme von den Erläuterungen der Kommission (Dok. SEK(90) 1495 endg.) vom 6. September 1990 zur Festlegung des Umlagesatzes der EGKS und zur Aufstellung des EGKS-Funktionshaushaltsplans für 1991, sowie von der diesen Haushaltsplan betreffenden Änderung (Dok.
SEK(90) 1884 endg.) vom 13. November 1990; -unter Berücksichtigung der auf der Vollsitzung von den Vertretern der Kommission abgegebenen Erläuterungen und Anmerkungen; 1. bedauert, daß die Kommission beschlossen hat, im Rahmen des EGKS-Haushaltsplans 1991 die Aufrechterhaltung des EGKS-Umlagesatzes in seiner derzeitigen Höhe von 0,31 % vorzuschlagen, was eine Erhöhung der aus der Umlage entstehenden Belastung in absoluten Werten zur Folge haben wird; 2.unterstreicht erneut, daß diese Abgabe ausschließlich von der Kohle- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zu tragen ist; 3.verweist auf den aussergewöhnlichen Charakter dieser Abgabe, mit der die eingeführten Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie sowie die im Wettbewerb mit Stahl stehenden Materialien, wie Kunststoffe und Aluminium, nicht belegt sind;
4.stellt fest, daß Rücklagen der EGKS in Höhe von 760 Millionen ECU vorhanden sind, die aus der Umlage gebildet wurden; 5.fordert nachdrücklich: - daß diese Rücklagen schrittweise einer Verwendung im Interesse der Kohle- und Stahlindustrie zugeführt werden, -daß die Kommission parallel dazu unverzueglich eine deutliche Verringerung der EGKS-Umlage vornimmt; 6.ist der Ansicht, daß die Existenz des EGKS-Haushaltsplans der Kohle- und Stahlindustrie der Gemeinschaft nicht den Zugang zu den allgemeinen Finanzierungsquellen verwehren darf, die im Haushaltsplan der EG insbesondere für die Sozialausgaben und die Forschungsmittel vorgesehen sind;
7.ist weiterhin der Ansicht, daß hinsichtlich der Darlehen an die Kohle- und Stahlindustrie schrittweise zu einer grösseren Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank übergegangen werden sollte; 8.wünscht hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung der EGKS-Rücklagen sowie der Aufstellung, Verwaltung und Verwendung des EGKS-Haushalts eine grössere Transparenz und eine verstärkte Anhörung der betroffenen Industrien.