Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1990 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise Amtsblatt Nr. C 109 vom 24/04/1991 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18. Dezember 1990 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise (91/C 109/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (1) werden die Grundsätze und Verfahren für ein schnelleres gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt, um die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise in der Gemeinschaft festzustellen und die Unterrichtung darüber zu verbessern.
In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die von den Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates am 9. Dezember 1989 in Straßburg angenommen worden ist, wird der beruflichen Bildung besondere Bedeutung beigemessen. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 85/368/EWG kann für die Arbeit betreffend die Entsprechungen der Befähigungsnachweise die von der Kommission mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung erarbeitete Struktur der Ausbildungsstufen als Referenz herangezogen werden. Die mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) durchgeführte Arbeit in bezug auf die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche erstreckte sich bisher nur auf einen Teil der Berufe für qualifizierte Erwerbstätige.
Die Arbeiten zu den Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise sollte nunmehr auf die übrigen Berufe ausgedehnt werden. Da die Arbeit zu den Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise beschleunigt werden muß, ist die Entscheidung 85/368/EWG flexibler zu gestalten. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes sind so bald wie möglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft hergestellt werden kann - 1. a) NIMMT den Zwischenbericht der Kommission vom 12. Juni 1990 über die Durchführung der Entscheidung 85/368/EWG ZUR KENNTNIS; b)WEIST DARAUF HIN, daß sich aus der Arbeit zu Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise nützliche Informationen insbesondere für die Mobilität der Personen in der Gemeinschaft und die Kenntnis der einzelstaatlichen Berufsbildungssysteme ergeben;
2.a)HÄLT ES FÜR ERFORDERLICH, nach der Bewertung der Ergebnisse der Arbeit zum Thema "Entsprechungen der beruflichen Bildungsnachweise" und anhand dieser Bewertung innerhalb von drei Monaten über die Frage der Ausdehnung dieser Arbeit auf die übrigen Berufe aller Berufsbildungsstufen zu entscheiden, die unter Berücksichtigung der Daten, die auf einzelstaatlicher Ebene vorliegen bzw. mit Hilfe der auf Gemeinschaftsebene bereits verfügbaren Instrumente, wie Eurostat, SEDOC und Europäisches Beobachtungsgremium für die Beschäftigung, bereitgestellt werden, im Rahmen der derzeitigen Mobilität am stärksten vertreten sind; b)IST DER ANSICHT, daß in diesem Zusammenhang eine der Prioritäten den beruflichen Befähigungsnachweisen gelten sollte, die mit der technologischen Innovation in Verbindung stehen; c)WÜNSCHT, - daß in den gemeinschaftlichen Beschreibungen der beruflichen Tätigkeiten die praktischen beruflichen Anforderungen des Arbeitsmarkts zum Ausdruck kommen; -daß die Frage geprüft wird, ob die wesentlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Niveaus und des Inhalts der Befähigungsnachweise für die gleiche berufliche Tätigkeit in diese Beschreibungen Eingang finden sollen;
3.a)STELLT FEST, daß das in der Entscheidung 85/368/EWG festgelegte Verfahren zu verbessern ist, damit die Arbeit zur Erfassung, Analyse und Veröffentlichung der Informationen über die beruflichen Befähigungsnachweise durch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern schneller vorankommt; b)STELLT FERNER FEST, daß es erforderlich ist, die Effizienz der Arbeit zum Thema "Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise" durch nachhaltige Bemühungen um Verbreitung, Austausch und Nutzung der bereits erstellten Informationen über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise sicherzustellen; c)IST FERNER DER ANSICHT, daß die Kommission mit Unterstützung der CEDEFOP die Datenbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 85/368/EWG nach und nach aufbauen und ein europäisches Verzeichnis der Berufsprofile erstellen sollte;
4.WEIST DARAUF HIN, daß unter Wahrung der Rechte der Sozialpartner nach Mitteln und Wegen gesucht werden sollte, um die Effizienz der beruflichen Befähigungsnachweise zu steigern; 5.a)FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, den ersten der einzelstaatlichen Berichte gemäß Artikel 6 der Entscheidung 85/368/EWG vor dem 31. Dezember 1991 vorzulegen und darin die ihnen zweckmässig erscheinenden Anregungen aufzunehmen; b)ERSUCHT die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten und dabei dieser Entschließung sowie den unter Buchstabe a) genannten einzelstaatlichen Berichten Rechnung zu tragen. (1) ABl. Nr. L 199 vom 31.
7. 1985, S. 56.