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Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich der Handwerksbetriebe

CELEX
31991Y0605(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1991-05-27
In force since
1991-05-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich der Handwerksbetriebe Amtsblatt Nr. C 146 vom 05/06/1991 S. 0003 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27. Mai 1991 über das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich der Handwerksbetriebe (91/C 146/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Integration und der Vollendung des Binnenmarktes, in der Erwägung, daß die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Gemeinschaft gefördert werden muß, unter Berücksichtigung des Beschlusses 89/490/EWG des Rates vom 28.

Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (1) sowie der aufgrund der bewilligten Mittel bereits durchgeführten Aktionen, in der Erwägung, daß die KMU durchaus in der Lage sind, aus der Öffnung der Binnengrenzen der Gemeinschaft Nutzen zu ziehen, daß jedoch den für sie geltenden Sachzwängen und ihren Besonderheiten sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch in den Programmen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden muß - 1. bekräftigt den gemeinsamen Willen, konkrete und wirksame Fortschritte auf dem Gebiet der KMU-Politik zu erzielen;

2.stellt fest, daß der beruflichen Qualifikation unverändert Bedeutung zukommt, und hebt hervor, daß es wichtig ist, die berufliche Erstausbildung und Fortbildung einschließlich der Ausbildung von Führungskräften im Rahmen bestehender Gemeinschaftsprogramme weiter zu entwickeln und dabei besonderes Gewicht auf die Vorbereitung auf den Binnenmarkt zu legen, und zwar auch im Wege der dualen Ausbildung mit Berufsausbildungszeiten im Unternehmen; 3.hebt die Notwendigkeit hervor, die Bemühungen zum Abbau des Verwaltungsaufwandes und zur Vereinfachung der Formalitäten für die Unternehmen fortzusetzen und zu verstärken, wobei den verschiedenen Initiativen, insbesondere in den Bereichen Verbraucherpolitik, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, Sozialrecht und Umweltpolitik, Rechnung zu tragen ist;

4.wünscht, daß das Merkblatt über die Auswirkungen, das den Entwürfen von Gemeinschaftstexten beigefügt wird, die sich möglicherweise auf die Organisation, die Beschäftigungsbedingungen und die Ertragslage der Unternehmen, im besonderen der KMU, auswirken, ordnungsgemäß erstellt wird; 5.unterstreicht, wie wichtig es ist, die Unterrichtung und die Anhörung der KMU einschließlich der Handwerksbetriebe zu verbessern, indem insbesondere die Berufsverbände der betreffenden Sektoren in der Konzeptionsphase der mit den jeweiligen Sektoren unmittelbar zusammenhängenden Programme, Richtlinien, Beschlüsse und Entschließungen verstärkt hinzugezogen werden; ersucht in diesem Zusammenhang die Kommission, die bestimmten Berufen eigenen Aspekte zu berücksichtigen;

6.wünscht, daß die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Optimierung der bestehenden Instrumente zur Erleichterung des Zugangs zu neuen Märkten und neuen Technologien weiterentwickelt wird; 7.hebt die Notwendigkeit hervor, die abschließenden Empfehlungen der Gemeinschaftskonferenz über das Handwerk und die kleinen Unternehmen (Avignon, 12. und 13. Oktober 1990) zu berücksichtigen; 8.weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig es ist, den Zusammenhalt zwischen den verschiedenen Gemeinschaftspolitiken zu wahren, die die Belange der KMU einschließlich der Handwerksbetriebe unmittelbar und mittelbar berühren, und alle Verfahren und Formalitäten zu vermeiden, die ihrer Entwicklung hinderlich sein könnten.

Der Rat ersucht die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten, dieser Entschließung Rechnung zu tragen. (1) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33.

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