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92/236/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 1. April 1992 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle "COVRA NV" in Sloe (Niederlande) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
31992A0236
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1992-04-01
In force since
1992-04-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

92/236/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 1. April 1992 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle "COVRA NV" in Sloe (Niederlande) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. L 121 vom 06/05/1992 S. 0044 - 0044 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 1. April 1992 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle "COVRA NV" in Slö (Niederlande) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (92/236/Euratom) Am 16. September 1991 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der Regierung der Niederlande gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage zur Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle "COVRA NV" in Slö erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1) Die Entfernung der Anlage von dem nächstgelegenen Punkt des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Belgiens, beträgt 16 Kilometer. 2) Unter normalen Betriebsbedingungen verursachen die Ableitungen fluessiger und gasförmiger radioaktiver Abfälle für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikante Exposition. 3) Die bei der Behandlung der schwach- und mittelaktiven Abfälle anfallenden festen radioaktiven Stoffe werden in der Anlage aufbereitet und gelagert.

4) Bei nichtgeplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe aufgrund eines Störfalls des in den allgemeinen Angaben untersuchten Ausmasses wären die möglicherweise von der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Zusammenfassend vertritt die Kommission die Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage "COVRA NV" in Slö weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall des in den allgemeinen Angaben untersuchten Ausmasses eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen dürfte.

Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission

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