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92/513/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 23. Oktober 1992 an die französische Regierung zum Entwurf eines Gesetzes über die kommerzielle Nutzung der Binnenschiffahrt (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31992A0513
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1992-10-23
In force since
1992-10-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

92/513/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 23. Oktober 1992 an die französische Regierung zum Entwurf eines Gesetzes über die kommerzielle Nutzung der Binnenschiffahrt (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 319 vom 04/11/1992 S. 0035 - 0036 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1992 an die französische Regierung zum Entwurf eines Gesetzes über die kommerzielle Nutzung der Binnenschiffahrt (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/513/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), hat die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 27.

Juli 1992 den Entwurf eines Gesetzes über die kommerzielle Nutzung der Binnenwasserstrassen übermittelt. Das Schreiben der französischen Regierung ging bei der Kommission am 29. Juli 1992 ein; gemäß Artikel 1 der obigen Entscheidung hat die französische Regierung den Gesetzentwurf auch den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß es in dem ihr vorgelegten Gesetzentwurf in erster Linie um die Befrachtungsverfahren im innerstaatlichen Binnenschiffsgüterverkehr geht. Mit dem geplanten Gesetz soll das Gesetz vom 22.

März 1941 über die reglementierte Nutzung der Binnenschiffahrt und die Koordinierung des Eisenbahn- und des Binnenschiffsverkehrs (Loi sur l'exploitation réglementée des voies navigables et la coordination des transports par fer et par navigation intérieure) geändert werden. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Verkehrsanteile für die Binnenschiffahrt wiederzugewinnen und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der Öffnung der reglementierten Binnenschiffsverkehrsmärkte zu stärken. Daher beinhaltet der Gesetzentwurf ein auf sechs Jahre begrenztes Übergangs- und Anpassungsregime von den reglementierten Verkehrsmärkten zu einer freien Marktordnung, in der das Tour de rôle-Verfahren seinen obligatorischen Charakter verliert.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesamtstruktur der Binnenschiffahrt umgestaltet und deren Organisation dem Gewerbe übertragen, wobei ein Gewerbefachausschuß die Frachtenaufteilung zwischen den Tour de rôle-Verträgen und Nicht-Tour de rôle-Verträgen vornimmt. Die Befrachtung im Sektor der Binnenschiffahrt erfolgt in der Form von Mengenverträgen, Verträgen auf Zeit und Verträgen für Einzelreisen. Diese Verträge würden zwischen den betroffenen Parteien, d.h. den Verladern und den Verkehrsunternehmen, frei ausgehandelt, jedoch mit Ausnahme der Verträge für Einzelreisen, die weiterhin dem Tour de rôle-Verfahren unterworfen sein würden.

Der Gesetzentwurf gibt dem Verkehrsminister die Befugnis, gewisse Mengenverträge aufgrund eines Ministerialerlasses dem Tour de rôle-Verfahren zu unterwerfen. 2. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf eine Öffnung des Binnenschiffsverkehrsmarktes insbesondere in bezug auf die Mengenverträge vorsieht und daß er zur Förderung dieses Verkehrszweiges beiträgt. 3. Allgemein ist die Kommission der Ansicht, daß ein Tour de rôle-Befrachtungsverfahren, das vom Gewerbe organisiert würde, den Wettbewerbsregeln nach Artikel 85 des Vertrages widersprechen würde. Ausserdem kann ein Mitgliedstaat einen Gewerbefachausschuß nicht damit beauftragen, allgemeine Befrachtungsbedingungen und Ausführungsbestimmungen von Beförderungsverträgen in der Binnenschiffahrt (Artikel 2 Absatz 3 erster Unterabsatz des Gesetzentwurfs) sowie die Regel bezueglich des Funktionierens der Befrachtungsbörsen (Artikel 4 Absatz 3) festlegen, ohne dabei die Bestimmungen der Artikel 3 Buchstabe f) und Artikel 5 zweiter Unterabsatz des Vertrages in Verbindung mit Artikel 85 zu verletzen.

4. Ausserdem und unabhängig von den in den Punkten 2 und 3 angegebenen Bemerkungen ist die Kommission der Ansicht, daß eine Änderung des Tour de rôle-Verfahrens notwendig ist, um zu einem Regime des freien Abschlusses von Beförderungsverträgen zu gelangen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bemerkungen und der spezifischen Merkmale des Binnenschiffsverkehrssektors, insbesondere der zahlreichen Partikulierbetriebe und der bedeutenden Schwankungen zwischen Verkehrsnachfrage und -angebot, hat die Kommission Verständnis dafür, daß diese Änderung nur schrittweise vollzogen werden kann.

5. Die Kommission fordert in jedem Fall die französische Regierung auf, ihr vorab die in den Artikeln 2, 5 und 9 ihres Gesetzentwurfs vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln und behält sich vor, zu gegebener Zeit eine Stellungnahme hierzu abzugeben. 6. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme. Brüssel, den 23. Oktober 1992 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48.

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