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92/19/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1991 zur Genehmigung der von Dänemark festgelegten, in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung genannten Kriterien (Nur der dänische Text ist verbindlich)

CELEX
31992D0019
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-10
In force since
1992-01-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

92/19/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1991 zur Genehmigung der von Dänemark festgelegten, in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung genannten Kriterien (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1992 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1991 zur Genehmigung der von Dänemark festgelegten, in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr.

1637/91 des Rates zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung genannten Kriterien (Nur der dänische Text ist verbindlich) (92/19/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.

804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der vorstehenden Bestimmung genehmigt die Kommission, sofern die Zusatzabgabenregelung weiter gilt, die objektiven Kriterien, welche die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der Restmenge auf die mit Vorrang behandelten Erzeuger berücksichtigen wollen, die gegebenenfalls von den in Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 freigewordenen Referenzmengen verbleiben. Die von den dänischen Behörden am 1.

Oktober 1991 mitgeteilten Kriterien sollten genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Dänemark mitgeteilten Vorschriften über die Aufteilung zusätzlicher Referenzmengen auf Erzeuger, die sich neu eingerichtet haben, sowie auf Erzeuger, bei denen die Erzeugungskapazitäten zum Zeitpunkt der Zuteilung ungenutzt sind und welche die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich ausüben, werden vorbehaltlich einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zusatzabgabenregelung genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 10.

Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 30.

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