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92/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1991 über die Genehmigung des von Portugal vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

CELEX
31992D0045
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-16
In force since
1992-01-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

92/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1991 über die Genehmigung des von Portugal vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/1992 S. 0029 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 über die Genehmigung des von Portugal vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopötischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (92/45/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/495/EWG des Rates vom 24.

September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/495/EWG legen die Mitgliedstaaten ein Programm zur Bestimmung der in ihrem Hoheitsgebiet bei der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bestehenden Infektionsquote vor. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 hat Portugal der Kommission sein Programm mitgeteilt. Dieses Programm wurde ersetzt durch das am 19.

Juli 1991 vorgestellte. Das Programm wurde auf Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/495/EWG, insbesondere mit Artikel 3, geprüft und für konform befunden. Demnach sind die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 der Entscheidung 90/495/EWG gegeben. Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Portugal vorgelegte Programm zur Bestimmung der in seinem Hoheitsgebiet bestehenden IHN- und VHS-Infektionsquote wird hiermit genehmigt.

Artikel 2 Portugal erlässt bis zum 1. November 1991 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlich sind. Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der von Portugal gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung 90/495/EWG getätigten Ausgaben. Artikel 4 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 37.

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