BESCHLUSS DES RATES vom 27. Januar 1992 zur Anpassung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse (92/118/EWG) - Amtsblatt Nr. L 044 vom 20/02/1992 S. 0038 - 0038 BESCHLUSS DES RATES vom 27 . Januar 1992 zur Anpassung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse ( 92/118/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit dem am 22 . März 1989 unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse ( 1 ) sind die von der Gemeinschaft und von Norwegen zu eröffnenden Zollkontingente nur für die Jahre 1989 bis 1991 festgesetzt worden . Es empfiehlt sich daher, die ab 1 . Januar 1992 geltenden Kontingente festzusetzen. Die Kommission hat zu diesem Zweck Konsultationen mit Norwegen geführt, die erfolgreich abgeschlossen wurden - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Anpassung des Abkommens betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen . Geschehen zu Brüssel am 27 . Januar 1992 . Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo MARQUES CUNHA ( 1 ) ABl . Nr . L 362 vom 30 . 12 . 1988, S . 52 .