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BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1991 zum Abschluß eines Abkommens in Form eines zusätzlichen Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion (92/152/EWG)

CELEX
31992D0152
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-11
In force since
1991-12-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1991 zum Abschluß eines Abkommens in Form eines zusätzlichen Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion (92/152/EWG) - Amtsblatt Nr. L 064 vom 10/03/1992 S. 0022 - 0022 BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1991 zum Abschluß eines Abkommens in Form eines zusätzlichen Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion (92/152/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3281/91 (3), wurde eine Kreditbürgschaft über 500 Millionen ECU für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion eingeführt. Diese Bürgschaft betrifft nach der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 nicht nur Verträge über die Lieferung von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln zwischen der Sowjetunion und Firmen in der Gemeinschaft, sondern auch Verträge über die Lieferung solcher Erzeugnisse zwischen der Sowjetunion und Firmen in Bulgarien, der Tschechoslowakei, in Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland.

Artikel 2 derselben Verordnung bezieht sich auf ein Abkommen, das zwischen der Gemeinschaft und der Sowjetunion über die Bedingungen geschlossen werden sollte, die im Fall einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bürgschaft gelten. Das genannte Abkommen wurde seitens der Gemeinschaft mit dem Beschluß 91/73/EWG (4) genehmigt. Die Möglichkeit, im Rahmen der Kreditbürgschaft Lieferungen auch aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland vorzunehmen, setzt den Abschluß eines zusätzlichen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken voraus.

Das betreffende Abkommen wurde zwischen der Kommission im Einvernehmen mit einem Ausschuß ausgehandelt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines zusätzlichen Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN (1) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 21. (3) ABl. Nr. L 310 vom 12. 11. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. L 202 vom 25. 7. 1991, S. 39.

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