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Seqlense EUR-Lex

Beschluß des Rates vom 20. Juli 1992 zum Abschluß des Internationalen Naturkautschuk- Übereinkommens von 1987

CELEX
31992D0396
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1992-07-20
In force since
1992-07-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

92/396/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1992 zum Abschluß des Internationalen Naturkautschuk- Übereinkommens von 1987 Amtsblatt Nr. L 219 vom 04/08/1992 S. 0056 - 0056 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0246 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0246 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1992 zum Abschluß des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 (92/396/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1987, das im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms - Entschließung 93 (IV) - ausgehandelt wurde und auf der vierten Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen worden ist, ist am 29. Dezember 1988 vorläufig in Kraft getreten. Die Gemeinschft und die meisten ihrer Mitgliedstaaten haben die vorläufige Anwendung des Übereinkommens am 22. Dezember 1988 notifiziert. Das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1987 hat unter anderem zum Ziel, zur Stabilisierung des Preises von Naturkautschuk ohne Verzerrung der langfristigen Markttendenzen beizutragen und ein ausgewogenes Wachstum von Angebot und Nachfrage bei diesem Erzeugnis sicherzustellen.

Um Mitgliedern, die dieses Übereinkommen vorläufig anwenden, die Möglichkeit zu geben, es zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, hat der Internationale Naturkautschukrat die Frist für die Hinterlegung der entsprechenden Urkunden bis zum 31. Dezember 1992 verlängert. Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen anzuwenden. Das Übereinkommen sollte genehmigt werden. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten ihre Annahme des Übereinkommens gleichzeitig dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1987 wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten hinterlegen spätestens am 31. Dezember 1992 gleichzeitig ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dem Beschluß 88/107/EWG (1) beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, die Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD (1) ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1988, S. 18.

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