Richtlinie 92/94/EWG des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/273/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Italien) Amtsblatt Nr. L 338 vom 23/11/1992 S. 0042 - 0043 RICHTLINIE 92/94/EWG DES RATES vom 9. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/273/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Italien) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.
April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 75/273/EWG (4) werden die Gebiete Italiens bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind. Die italienische Regierung hat nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/268/EWG eine Änderung des Gemeinschaftsverzeichnisses der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG aufgeführten Gebiete beantragt.
Die neu in das Verzeichnis aufzunehmenden Gebiete entsprechen den Kriterien und Bestimmungsgrössen, die aufgrund der Richtlinie 75/273/EWG zur Festlegung der betreffenden Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG angewendet werden. Die von der italienischen Regierung beantragte Änderung betrifft 0,6 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Italiens. Aufgrund dieses Antrags und der übrigen Änderungen, die von der italienischen Regierung seit der letzten Änderung der Richtlinie 75/273/EWG beantragt wurden, beträgt die Vergrösserung insgesamt mehr als 1,5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche Italiens - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Das Verzeichnis der benachteiligten Gebiete Italiens im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG wird um das Verzeichnis im Anhang der vorliegenden Richtlinie ergänzt. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).(2) ABl. Nr. C 225 vom 1. 9. 1992, S. 7.(3) Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) ABl.
Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/167/EWG (ABl. Nr. L 82 vom 28. 2. 1984, S. 1). ANHANG REGION BASILICATA PROVINZ MATERA Gemeinde 1 2 3 4 5 6 7 8 Ferrandina Grassano Grottole Irsina Matera Miglionico Pomarico Salandra