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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 597/92 der Kommission vom 6. März 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31992R0597
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-03-06
In force since
1992-03-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 597/92 der Kommission vom 6. März 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 064 vom 10/03/1992 S. 0013 - 0014 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0113 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0113 VERORDNUNG (EWG) Nr. 597/92 DER KOMMISSION vom 6. März 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3920/91 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21.

Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. März 1992 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1991, S. 36. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) 1. Zubereitung, bestehend aus Weizenstärke mit einer geringen Menge á-Amylase (0,5 %). Der Stärkegehalt beträgt mehr als 83 GHT. Das Erzeugnis wird in der Papierindustrie als Appreturmittel verwendet.

3809 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3809, 3809 10 und 3809 10 90. 2. Dextran-Eisen(III)-Komplex, mit einem Eisengehalt von 5 bis 20 GHT, in Pulverform, in Säcken von 50 kg. Das Erzeugnis wird auch als wäßrige Lösung, 0,5 GHT Phenol als Konservierungsmittel enthaltend, in Behältern von 10 bis 200 Litern gehandelt. 3913 90 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3913, 3913 90 und 3913 90 80 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 39.13, Teil 4).

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