Verordnung (EWG) Nr. 1597/92 der Kommission vom 23. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nr. L 169 vom 24/06/1992 S. 0009 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0166 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0166 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1597/92 DER KOMMISSION vom 23. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1374/92 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1373/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1992/93 (3) wurde der Richtpreis für Milch für das Wirtschaftsjahr 1992/93 unverändert festgesetzt.
Es müssen deshalb die Beträge, die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1869/91 (5), angegeben sind, bestätigt werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 wurde der verminderte Satz der Mitverantwortungsabgabe, der im Milchwirtschaftsjahr 1992/93 für die Erzeuger gilt, die über eine tatsächliche Referenzmenge von höchstens 60 000 kg verfügen, auf 1 % des in dem genannten Wirtschaftsjahr geltenden Milchrichtpreises festgesetzt. Es sollte klargestellt werden, daß dieser Satz auf den neunten Anwendungszeitraum der zusätzlichen Abgabe anwendbar ist.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhalten Absatz 1 und Absatz 2 folgende Fassung: "(1) Im Milchwirtschaftsjahr 1992/93 beträgt die Abgabe je 100 kg Kuhmilch: a) nach dem in Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten allgemeinen Satz 0,4021 ECU; b) nach dem sich aus der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 ergebenden ermässigten Satz 0,2681 ECU.
(2) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 wird der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte verminderte Satz auf die gelieferten Milchmengen der Erzeuger angewandt, die am ersten Tag des neunten Anwendungszeitraums der zusätzlichen Abgabe oder, bei Zuteilung einer besonderen Referenzmenge während des Zeitraums gemäß Artikel 3 Ziffer 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, zum Zeitpunkt dieser Zuteilung über eine individuelle Referenzmenge von höchstens 60 000 kg verfügen." 2. In Artikel 5 erhält Absatz 2 erster Unterabsatz folgende Fassung: "(2) Im Milchwirtschaftsjahr 1992/93 beträgt die Abgabe je 100 kg Magermilch oder Buttermilch, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird: a) nach dem in Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EWG) Nr.
1079/77 genannten allgemeinen Satz 0,4423 ECU; b) nach dem sich aus der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 ergebenden ermässigten Satz 0,2949 ECU." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 147 vom 29.
5. 1992, S. 3. (3) ABl. Nr. L 147 vom 29. 5. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 203 vom 9. 8. 1977, S. 1. (5) ABl. Nr. L 168 vom 29. 6. 1991, S. 55.