Verordnung (EWG) Nr. 1832/92 der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/07/1992 S. 0026 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0052 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0052 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1832/92 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1992 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1601/92 des Rates vm 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird der Bedarf der Kanarischen Inseln an Getreide mengen-, preis- und qualitätsmässig durch Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft unter Bedingungen gedeckt, die einer Freistellung von der Erhebung von Abschöpfungen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, daß für dieses Getreide eine Beihilfe gewährt wird. Bei der Festsetzung dieser Beihilfe muß wiederum den bei den jeweiligen Versorgungsquellen entstehenden Kosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen Rechnung getragen werden.
Zu diesem Zweck sind je Erzeugnis unterschiedliche Preise zu bestimmen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen wie Getreide. Zusätzliche und abweichende Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1728/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz (3) erlassen. Damit sich die Beihilferegelung ordnungsgemäß anwenden lässt, sollte bei der Beihilfenberechnung folgendes berücksichtigt werden: - bei Währungen, die untereinander innerhalb eines jeweiligen Abstandes von höchstens 2,25 % schwanken, ein vom Leitkurs abgeleiteter Umrechnungskurs, multipliziert mit dem Berichtigungsfaktor gemäß Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.
1676/85 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (5); - bei den anderen Währungen ein Umrechnungskurs, der sich auf den Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichten und mit dem genannten Faktor multiplizierten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Ecu-Kurse stützt. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die jetzige Getreidemarktlage, insbesondere auf die Notierungen oder Preise der betreffenden Erzeugnisse im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, hat für die Versorgung der Kanarischen Inseln die nachstehenden Beihilfen zur Folge.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln gewährt werden, sind im Anhang angegeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist ab 1. Juli 1992 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 104. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. ANHANG (in Ecu/Tonne) Erzeugnis KN-Code Beihilfe für die Lieferung Bestimmungsland Kanarische Inseln Weichweizen 1001 90 99 65,00 Gerste 1003 00 90 74,00 Hartweizen 1001 10 90 106,00 Mais 1005 90 00 101,00 Hafer 1004 00 90 74,00