Verordnung (EWG) Nr. 2147/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 zur Aufhebung der für nach dem 31. Dezember 1992 durchgeführte Ein- und Ausfuhren im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge Amtsblatt Nr. L 214 vom 30/07/1992 S. 0024 - 0024 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2147/92 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1992 zur Aufhebung der für nach dem 31. Dezember 1992 durchgeführte Ein- und Ausfuhren im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3247/89 (4), werden die im voraus festgesetzten Beträge auf Maßnahmen angewandt, die während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen durchgeführt werden. Die Kommission hat dem Rat eine Verordnung betreffend die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse vorgeschlagen.
Diese Verordnung sieht die Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge ab 1. Januar 1993 vor. Damit keine unnötigen Ausgaben entstehen, sollten die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für die ab 1. Januar 1993 erfolgenden Ein- und Ausfuhren als ungültig erklärt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im voraus festgesetzte Währungsausgleichsbeträge gelten nicht für nach dem 31. Dezember 1992 durchgeführte Ein- und Ausfuhren.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 22. (4) ABl. Nr. L 314 vom 28. 10. 1989, S. 51.