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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2169/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben des Wirtschaftsjahres 1991/92

CELEX
31992R2169
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-07-30
In force since
1992-08-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2169/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben des Wirtschaftsjahres 1991/92 Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0047 - 0048 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0032 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0032 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2169/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben des Wirtschaftsjahres 1991/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3602/90 (4), wird die Lagerbeihilfe täglich für je 100 kg netto Sultaninen der Güteklasse 4 festgesetzt.

Gemäß Absatz 2 desselben Artikels gilt eine Beihilfe für die Lagerung getrockneter Weintrauben bis Ende Februar nach dem Ankaufsjahr der Erzeugnisse, eine weitere für die Lagerung danach. Die Lagerbeihilfe ist unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Finanzierung des für die Erzeugnisse gezahlten Ankaufspreises zu berechnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

627/85 genannte Lagerbeihilfe beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 1991/92 auf die im Anhang angegebenen Beträge. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 17. (4) ABl. Nr. L 350 vom 14.

12. 1990, S. 56. ANHANG LAGERBEIHILFE FÜR UNVERARBEITETE GETROCKNETE WEINTRAUBEN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1991/92 GETROCKNETE WEINTRAUBEN (ECU täglich je 100 kg netto) Bis Ende Februar 1993 Ab 1. März 1993 Sultaninen der Güteklasse 4 0,0327 0,0083

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