Verordnung (EWG) Nr. 2836/92 der Kommission vom 29. September 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2548/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln Amtsblatt Nr. L 285 vom 30/09/1992 S. 0030 - 0030 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0096 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0096 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2836/92 DER KOMMISSION vom 29. September 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2548/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (1) zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2548/92 der Kommission (2) enthält die Beihilfebestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln. Nach den Kurs- und Preisänderungen der Reiserzeugnisse im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sollte die Beihilfe zur Versorgung der Kanarischen Inseln erneut festgesetzt werden und zwar zu den Beträgen, die im Anhang angegeben sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2548/92 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist ab 1. Oktober 1992 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. September 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 254 vom 1. 9. 1992, S. 74. ANHANG (in Ecu/Tonne) Erzeugnis (KN-Kode) Beihilfe für die Lieferung Geschliffener Reis (1006 30) 180,00