Verordnung (EWG) Nr. 3822/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 vom 28. Dezember 1992 zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0026 - 0026 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3822/92 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1992 vom 28. Dezember 1992 zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates werden die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse anfänglich für einen Referenzzeitraum des Monats Dezember 1992 in Höhe des repräsentativen Marktkurses unter Berücksichtigung dieses Satzes bei den floatenden Währungen festgesetzt. Für jede floatende Währung wird ein repräsentativer Marktkurs berechnet, der gleich dem Durchschnitt der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Ecu-Tageskurse im Zeitraum vom 21. bis zum 30. Dezember 1992 ist. Danach werden die betreffenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse so festgesetzt, daß sie gegenüber diesen repräsentativen Marktkursen einer Währungsabweichung von höchstens zwei Punkten entsprechen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse werden wie folgt festgesetzt: Ein ECU = 48,5563 bfrs/lfrs 8,97989 Dkr 2,35418 DM 310,351 Dr 166,075 Pta 7,89563 ffrs 0,878776 Ir£ 2 087,00 Lit 2,65256 hfl 209,523 Esc 0,939052 £ Stg Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.