Entscheidung Nr. 1006/92/EGKS der Kommission vom 9. April 1992 zur Ausdehnung der Anpassungsbeihilfen auf vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidende Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in einem nicht unter den Vertrag fallenden Bereich freimachen und durch Arbeitnehmer des gleichen Unternehmens ersetzt werden, die in Montanbereichen beschäftigt waren Amtsblatt Nr. L 106 vom 24/04/1992 S. 0008 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0105 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0105 ENTSCHEIDUNG Nr. 1006/92/EGKS DER KOMMISSION vom 9. April 1992 zur Ausdehnung der Anpassungsbeihilfen auf vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidende Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in einem nicht unter den Vertrag fallenden Bereich freimachen und durch Arbeitnehmer des gleichen Unternehmens ersetzt werden, die in Montanbereichen beschäftigt waren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Zustimmung des Rates, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Umstrukturierung der europäischen Montanindustrie ist noch nicht abgeschlossen, so daß weiterhin in erheblichem Umfang Arbeitsplätze abgebaut werden. In Anbetracht dieser Umstrukturierung müssen die sozialen Begleitmaßnahmen weitergeführt werden, um die Auswirkungen auf die Beschäftigung aufzufangen. Innerbetriebliche Umsetzungen, die durch Vorruhestandsregelungen ermöglicht werden, haben sich als eine wirksame Maßnahme erwiesen. In mehreren Unternehmen sind in den Montanbereichen die Möglichkeiten für ein vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben weitgehend erschöpft; folglich können jüngere Arbeitnehmer, die von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, in dem Unternehmen nur dann an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, wenn Arbeitsplätze frei werden.
Diese Ausdehnung auf nicht unter den Vertrag fallende Bereiche, die auf Arbeitnehmer ein und desselben Unternehmens begrenzt ist, fügt sich in den Orientierungsrahmen der EGKS für die Gewährung von Anpassungsbeihilfen ein. Artikel 56 des EGKS-Vertrags kann in diesem Fall nicht angewandt werden, da die in diesem Artikel genannten Beihilfen ausschließlich für in den Montanbereichen beschäftigte Arbeitnehmer gedacht sind. Die Ausdehnung der Anpassungsbeihilfen auf in nicht unter den Vertrag fallenden Bereichen beschäftigte Arbeitnehmer, um so die Weiterbeschäftigung von EGKS-Arbeitnehmern zu ermöglichen, kann zur Erhaltung der Beschäftigung beitragen; daher ist diese Ausdehnung erforderlich, um eines der in Artikel 2 des EGKS-Vertrags näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel In nicht unter den Vertrag fallenden Bereichen beschäftigte Arbeitnehmer der EGKS-Industrie, die vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und von Arbeitnehmern desselben Unternehmens ersetzt werden, die zuvor in Montanbereichen beschäftigt waren und deren Arbeitsplatz unmittelbar von Maßnahmen zur endgültigen Betriebsstillegung, -einschränkung oder -veränderung betroffen ist, können EGKS-Beihilfen nach Artikel 56 erhalten. Diese Beihilfen werden zu den gleichen Bedingungen wie die Beihilfen nach Artikel 56 des EGKS-Vertrags gewährt. Diese Ausdehnung gilt ab dem 1. Januar 1991.
Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. April 1992 Für die Kommission Vasso PAPANDREOU Mitglied der Kommission