Erklärung des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Durchführung der Empfehlung der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, einschließlich des Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung Amtsblatt Nr. C 027 vom 04/02/1992 S. 0001 - 0001 ERKLÄRUNG DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Durchführung der Empfehlung der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, einschließlich des Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung (92/C 27/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 29. Mai 1990 eine Entschließung zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (1) angenommen.
Die Kommission hat am 27. November 1991 eine Empfehlung zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (2) verabschiedet, der ein Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung beigefügt ist. Der Rat hat am 21. Mai 1991 eine Entschließung zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) (3) angenommen. Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 1991 eine Entschließung (4) und der Wirtschafts- und Sozialausschuß am 30. Oktober 1991 eine Stellungnahme (5) zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verabschiedet.
Die laufenden Bemühungen um eine stärkere Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt müssen weiter intensiviert und ausgebaut werden. Sexülle Belästigung stellt für viele berufsstätige Frauen in der Gemeinschaft ein ernstes Problem dar und behindert ihre volle Integration in das Berufsleben - 1. UNTERSTÜTZT das mit der Empfehlung der Kommission verfolgte allgemeine Ziel; 2. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, eine kohärente und integrierte Politik auf dem Gebiet der Vorbeugung und Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission zu entwickeln und durchzuführen;
3. FORDERT die Kommission AUF, a) einen angemessenen Informationsaustausch zu fördern, mit dem die in den Mitgliedstaaten gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Vorbeugung und Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erweitert werden sollen; b) Beurteilungskriterien zu ermitteln, mit denen die in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der dort bereits bestehenden Kriterien auf ihre Wirksamkeit hin bewertet werden können; c) sich zu bemühen, bei der Ausarbeitung des in Artikel 4 der Empfehlung der Kommission vorgesehenen Berichts die unter Buchstabe b) genannten Kriterien anzuwenden; d) den in Artikel 4 der Empfehlung der Kommission vorgesehenen Bericht spätestens drei Jahre nach Verabschiedung dieser Erklärung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorzulegen.
(1) ABl. Nr. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 3. (2) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991. (5) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1992.