Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle

CELEX
31992Y0625(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-06-15
In force since
1992-06-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/06/1992 S. 0003 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle (92/C 158/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat dem Rat eine Mitteilung über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle vorgelegt, der 1992 ausläuft und Gegenstand der Entschließung des Rates vom 18.

Februar 1980 (1) ist. Bei der Durchführung des neuen Aktionsplans wird die Kommission von einem Beratenden Ausschuß zur Verwaltung des Plans unterstützt, der dem in der vorgenannten Entschließung vorgesehenen Ausschuß entspricht. Radioaktive Abfälle entstehen bei der Stromerzeugung aus Kernenergie und der Verwendung von Radionukliden in Medizin, Industrie und Forschung. Bei der Entsorgung dieser radioaktiven Abfälle müssen die Sicherheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung sowie der Umweltschutz in vollem Maß gewährleistet werden. Der eingangs genannte Aktionsplan der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle hat vor allem dadurch zu positiven Ergebnissen geführt, daß die technischen, rechtlichen, administrativen und sozialen Fragen und insbesondere die Fragen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in ein und demselben Rahmen behandelt werden konnten.

Die derzeitigen Bemühungen der Gemeinschaft zur Lösung dieser Fragen sollten fortgesetzt und ergänzt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschungsprogramme, einer Vertiefung der Sicherheits- und Umweltschutzfragen, der neuen Bedingungen, die durch die aus der Abschaffung der Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft resultierenden technischen und praktischen Fragen entstehen, sowie der fortschreitenden Erweiterung der Gemeinschaft. Es ist wichtig, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern, insbesondere den mittel- und osteuropäischen Drittländern einschließlich der Republiken der ehemaligen Sowjetunion, im Bereich der Handhabung und Lagerung radioaktiver Abfälle auszubauen, wobei neue Herausforderungen, die sich möglicherweise bei der künftigen Demontage mehrerer Kernkraftwerke mit veralteter Technik stellen, zu berücksichtigen sind - BEKRÄFTIGT abermals, welch bedeutenden Beitrag zu einem besseren Verständnis und zu einer weiteren Verbreitung der Kenntnisse die Forschungsprogramme der Gemeinschaft auf dem Gebiet der radioaktiven Abfälle leisten; damit dienen sie dem Ziel erhöhter Sicherheit und Effizienz bei der Handhabung, der Zwischenlagerung und der Endlagerung in bezug auf die Arbeitssicherheit, die öffentliche Sicherheit und den Umweltschutz;

BILLIGT den Aktionsplan der Gemeinschaft, der Bestandteil dieser Entschließung ist; NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Plans ergreifen wird. (1) ABl. Nr. C 51 vom 29. 2. 1980, S. 1. ANHANG AKTIONSPLAN FÜR RADIOAKTIVE ABFÄLLE Der Plan befasst sich mit den Problemen, die durch die radioaktiven Abfälle aufgeworfen werden, die bei der Stromerzeugung aus Kernenergie, bei der Verwendung von Radioisotopen in Medizin, Industrie und Forschung sowie bei der möglichen Konzentration natürlicher Radioisotope in industriellen Prozessen entstehen.

Er erstreckt sich über den Zeitraum von 1993 bis 1999 und wird alle drei Jahre überprüft. Er gründet sich auf folgende sieben Punkte: 1. Ständige Analyse der Lage Die Kommission übermittelt dem Rat regelmässig eine Analyse der Lage und Perspektiven der Entsorgung radioaktiver Abfälle in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen sowie der Bedürfnisse der Nuklearprogramme und der Tätigkeiten, in denen Radioisotope von Bedeutung sind. Die Kommission unterrichtet auch jeweils das Europäische Parlament über diese Analyse. Die Analyse umfasst insbesondere - den Stand der laufenden oder vorgesehenen technologischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten mit dem entsprechenden Zeitplan; - den Stand der Technik, der Arbeiten und der bereits abgeschlossenen, noch laufenden oder geplanten Errichtung von Anlagen mit dem entsprechenden Zeitplan; - eine Liste der Lagereinrichtungen, die die Mitgliedstaaten bauen und in Betrieb nehmen möchten, unter Berücksichtigung der Art des zu lagernden Materials gegebenenfalls mit dem entsprechenden Zeitplan; - eine Liste der Entsorgungspraktiken und -strategien, die bereits in den Mitgliedstaaten nach den jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften festgelegt worden sind oder noch festgelegt werden müssen; - den Stand der Verwaltungs-, Regelungs- und Rechtseinrichtungen und -grundlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

2. Ausbau der technischen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der langfristigen oder endgültigen Lagerung radioaktiver Abfälle Konzertierung und Informationsaustausch bei der Untersuchung und Errichtung langfristiger oder endgültiger Abfallager; Prüfung der technischen Alternativen und Programme für die Demonstrationstätigkeiten der Mitgliedstaaten; Förderung der technischen Zusammenarbeit bei der Abfallagerung. 3. Konzertierung in Sicherheitsfragen bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle Die Konzertierung der zuständigen nationalen Behörden besonders bei Sicherheitsfragen muß fortgesetzt und gegebenenfalls verstärkt werden.

Das Ziel sollte dabei folgendes sein: - Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts auf Gemeinschaftsebene und, soweit möglich, Harmonisierung von Strategien und Praktiken zur Entsorgung radioaktiver Abfälle; - Angleichung der Praktiken und der nationalen Sicherheitsvorschriften für die Abfallagerung, vor allem im Hinblick auf die verschiedenen Abfallarten; - Ausarbeitung von Empfehlungen und Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit bei der Lagerung radioaktiver Abfälle; - Erreichung eines gleichwertigen und zufriedenstellenden Schutzes für Arbeitskräfte, Bevölkerung und Umwelt durch das Hoechstmaß an Sicherheit, das sich in der Praxis erreichen lässt.

4. Konsultation über Entsorgungspraktiken und -strategien im Rahmen der Abschaffung der Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft Es soll festgestellt werden, welche bestehenden oder geplanten nationalen Vorschriften für die Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Abschaffung dieser Kontrollen berücksichtigt werden sollten, um unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer sowie der Umwelt vor ionisierenden Strahlen nötigenfalls Lösungen zu suchen. 5. Kontinuierliche Wechselwirkung zwischen Forschungsprogrammen einerseits und Verwaltungs-, Rechts- und Regelungsfragen andererseits Im Beratenden Ausschuß zur Verwaltung des Plans werden regelmässige Konsultationen durchgeführt, - um die Fragen, die mit der Verbesserung der Endlagertechnik für die durch die Weiterentwicklung der Technik entstehenden Abfälle verbunden sind, sowie rechtliche, administrative und soziale Fragen in ein und demselben Rahmen zu behandeln; - um zur Orientierung der Forschungsarbeiten über radioaktive Abfälle beizutragen.

6. Information der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit muß über die Lage im Bereich der radioaktiven Abfälle informiert werden. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen, die Öffentlichkeit über ihre Maßnahmen auf dem Gebiet der Handhabung und Lagerung radioaktiver Abfälle bestmöglich zu informieren, fortsetzen und verstärken, indem sie nach Möglichkeit eine gemeinsame Informationsstrategie ausarbeiten. Die Kommission wird bei den sie betreffenden Maßnahmen ebenso verfahren; sie wird insbesondere den Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit die im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschung erzielten Ergebnisse und gewonnenen Kenntnisse soweit möglich zur Verfügung stellen.

7. Internationaler Konsens Es empfiehlt sich, die Haltung der Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen wie der Internationalen Atomenergie-Organisation (IÄO), der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Kernenergie-Agentur der ÖCD (NEA) nach den üblichen Gemeinschaftsverfahren aufeinander abzustimmen. Ein solches Gemeinschaftskonzept dürfte dazu beitragen, einen internationalen Konsens in der Frage der Behandlung radioaktiver Abfälle herbeizuführen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions