Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS über eine neue Politik für die Zukunft der Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 161 vom 27/06/1992 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS über eine neue Politik für die Zukunft der Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft (92/C 161/03) (Auf der 299. Vollsitzung vom 2. Juni 1992 einstimmig angenommen) DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (EGKS) - gestützt auf das von den Stahlherstellern der Gemeinschaft ausgearbeitete Memorandum über "Eine neue Politik für die Zukunft der Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft", - in der Erwägung, daß die Eisen- und Stahlindustrie schwere Zeiten mitmacht, die gekennzeichnet sind durch eine weltweite Industrierezession, die Verschärfung des internationalen Wettbewerbs, Preisverfall und eine Absatzflaute sowie ferner durch zunehmende Einfuhren aus Ländern, die nicht den gleichen Wirtschaftsregeln unterworfen sind, - in der Erwägung, daß die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft fortgesetzt werden muß, um die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinsamen Eisen- und Stahlindustrie aufrechtzuerhalten, - in der Erwägung, daß der EGKS-Vertrag der Kommission spezifische Aufgaben und umfangreiche und besondere Verantwortung verleiht, die sie in effizienter Weise wahrzunehmen hat, ersucht die Kommission, ihren Aufgaben gemäß folgenden Vorschlägen nachzukommen: a) Um das Preisniveau für Eisen und Stahl in dieser kritischen Phase wieder anzuheben und somit der Entwicklung der Gestehungspreise Rechnung zu tragen, ersucht die Industrie die Kommission um Unterstützung, den Markt künftig häufiger und eingehender untersuchen und transparenter gestalten zu können.
Zu diesem Zweck sollten gemäß Artikel 46 des Vertrages jedes Quartal für die einzelnen Produktkategorien Vorausschätzungsprogramme erstellt werden. Die Unternehmen sollten ihre Produktions- und Lieferpläne der Kommission freiwillig mitteilen, damit diese sodann auf der Grundlage dieser Informationen zu einem besseren Gleichgewicht des Marktes beitragen könnte. b) Zur weiteren Verbesserung der Kostenlage in der Eisen- und Stahlindustrie - und ohne hierdurch eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zu bewirken - müssten Unternehmenszusammenschlüsse erleichtert und gefördert werden, denn ihr Konzentrationsgrad bleibt hinter der internationalen Konkurrenz und den wichtigsten konkurrierenden Industriesektoren oder Abnehmern zurück. c) Um preisdrückende Auswirkungen von Drittlandeinfuhren zu verhindern, muß die Kommission über die erforderlichen Personalressourcen und Regelungen verfügen, damit sie die Antidumping- und Antisubventionsverfahren des GATT anwenden und Klagen kurzfristig bearbeiten kann, ohne daß dabei handelsunabhängige Erwägungen zum Tragen kommen.
Ausserdem sollte die Kommission unverzueglich die in den Assoziierungsverträgen mit den osteuropäischen Staaten vorgesehenen Schutzklauseln anwenden, denn die seit Anfang 1992 drastisch zunehmenden Importe werden zu äusserst destabilisierenden Preisen getätigt. d) Ohne die Zukunft des EGKS-Vertrags zu präjudizieren und mit dem Ziel, die mittelfristigen Folgen der Finanzschwäche in der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in Grenzen zu halten, muß die Kommission - wie vom Beratenden Ausschuß bereits in seiner Entschließung vom 1. Oktober 1991 (1) verlangt wurde - die EGKS-Umlage schrittweise und ausnahmsweise, im Hinblick auf die gegenwärtige Lage, auch spürbar verringern, da es sich um eine spezifische Steuer handelt, die weder auf Einfuhren noch auf Konkurrenzerzeugnisse erhoben wird.
Die EGKS-Mittel einschließlich der EGKS-Rücklagen hätte sie gezielt für den Bedarf des Steinkohlenbergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie sowie für die Arbeitnehmer dieser Industriezweige einzusetzen. Ferner sollte sich die Kommission im Hinblick auf die Wiederanpassung und produktive Umstellung der freigesetzten Arbeitskräfte bemühen, die in Artikel 56 vorgesehenen Instrumente optimal zu nutzen. Schließlich sollte sie - entsprechend der vom Beratenden Ausschuß in seiner Entschließung vom 3. April 1992 (2) gestellten Forderung - selbstverständlich von jeder Maßnahme absehen, die zu einer Belastung von Stahl führen könnte (z.
B. CO2-Abgabe). e) Um der gemeinsamen Eisen- und Stahlindustrie dabei zu helfen, ihre bisherigen Ausfuhren in die Vereinigten Staaten in vollem Umfang beizubehalten, muß die Kommission diese ganz entschieden gegen amerikanische Versuche verteidigen, das Exportvolumen zu drücken, sich aber gleichzeitig mit den Stahlunternehmen um eine Wiederaufnahme der Verhandlungen für ein multilaterales Stahlabkommen bemühen, da dies die einzige Methode ist, einen freien Welthandel zu gewährleisten. f) Die Kommission muß, unter Berücksichtigung der in der Gemeinschaft existierenden Überkapazitäten, gegenüber neu zu bewilligenden Subventionen zugunsten der Stahlindustrie ausserordentlich wachsam sein.
Sollten aber die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten aus politischen Gründen die Bewilligung neuer Subventionen für unumgänglich und vertretbar halten, sollte die auf diesem Wege gewährte Unterstützung dazu dienen, die aus der Umstrukturierung erwachsenen Sozialprobleme zu lösen. Ausserdem muß die Kommission sicherstellen, daß die ihr vorgelegten Umstrukturierungspläne als Gegenleistung mit Kapazitäts- und Produktionsverringerungen einhergehen, die so umfangreich sind, daß die nicht unterstützten Stahlunternehmen die Gelegenheit erhalten, ihre Kosten durch Produktionserhöhungen unter den gegebenen Marktbedingungen zu senken.
(1) ABl. Nr. C 291 vom 8. 11. 1991, S. 2. (2) ABl. Nr. C 127 vom 19. 5. 1992, S. 2.