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Entschließung des Rates vom 18. Juni 1992 zur Funktion der europäischen Normung in der europäischen Wirtschaft

CELEX
31992Y0709(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-06-18
In force since
1992-06-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 18. Juni 1992 zur Funktion der europäischen Normung in der europäischen Wirtschaft Amtsblatt Nr. C 173 vom 09/07/1992 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18. Juni 1992 zur Funktion der europäischen Normung in der europäischen Wirtschaft (92/C 173/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1. EINGEDENK seiner Schlußfolgerungen vom 16. Juli 1984 zur Normung und seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (1), 2. EINGEDENK der Gemeinschaftspolitik zur Öffnung des öffentlichen Auftragswesens, die der europäischen Normung insofern eine bedeutende Rolle zuweist, als von den Auftraggebern in den Richtlinien 71/305/EWG (2), 77/62/EWG (3) und 90/531/ EWG (4) die Bezugnahme auf europäische Normen verlangt wird, 3.

EINGEDENK der Ziele der Einheitlichen Akte, einschließlich der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, 4. EINGEDENK der Mitteilung der Kommission über die Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld, deren Schlußfolgerungen vom Rat am 26. November 1990 gebilligt wurden, 5. EINGEDENK der Tatsache, daß europäische Normen zur Verfügung stehen müssen, damit die Interoperabilität der transeuropäischen Netze im Sinne der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Maastricht gewährleistet wird, 6. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die umfassende und wichtige Diskussion zwischen allen interessierten Parteien über die künftige Entwicklung der europäischen Normung, die im Anschluß an die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission vom 16.

Oktober 1990 (5) stattgefunden hat, die strategische Bedeutung der europäischen Normung für den europäischen Markt deutlich gemacht hat, 7. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (6) und des Wirtschafts- und Sozialausschusses (7), der in der Anhörungsphase zu dieser Mitteilung abgegebenen Stellungnahme der Sozialpartner sowie der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 20. Dezember 1991 über die Normung in der europäischen Wirtschaft (8) - 8. VERWEIST auf die Bedeutung eines kohärenten europäischen Normungssytems, das von den interessierten Parteien und für sie gestaltet wird und das auf Transparenz, Offenheit, Konsens, Unabhängigkeit von Einzelinteressen, Effizienz und Beschlußfassung auf der Grundlage einzelstaatlicher Vertretung beruht;

9. VERTRITT die Auffassung, daß die europäische Normung, obgleich sie auf freiwilliger Grundlage geregelt wird, auch dem öffentlichen Interesse dient, und deshalb auf europäischer Ebene eine partnerschaftliche Beziehung zwischen der Gemeinschaft und den europäischen Normungsgremien fortgeführt und ausgebaut werden muß; 10. BEKRÄFTIGT, daß eine internationale Normung von Vorteil ist, die Normen schafft, die von allen Beteiligten im internationalen Handelsverkehr tatsächlich angewandt werden und die den Erfordernissen der Gemeinschaftspolitik genügen; 11. SCHLIESST SICH dem Wunsch an, eine Aufsplitterung der europäischen Normungsarbeiten und eine Zunahme der Bürokratie des Systems, die seiner Effizienz abträglich wären, zu vermeiden;

12. BEGRÜSST die von den europäischen Normungsgremien im Rahmen der vorgenannten Diskussion bereits getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Beschlüsse bezueglich Effizienz, Öffnung gegenüber den auf europäischer Ebene organisierten Wirtschafts- und Sozialpartnern, Transparenz der Normungstätigkeiten, Erkennbarkeit, Zugänglichkeit und deutliche Kennzeichnung der europäischen Normen, die Zusammenarbeit mit Drittländern sowie die Abkommen mit den internationalen Normungsgremien und bekundet sein Interesse an einer Fortsetzung dieser Bemühungen; 13. UNTERSTREICHT, daß dringend europäische Normen mit hohem Qualitätsanspruch sowohl für die Anwendung der Richtlinien und die Durchführung der europäischen Politiken als auch für den Bedarf des Marktes zur Verfügung stehen müssen;

14. UNTERSTREICHT, daß zur weiten Verbreitung und zur einheitlichen und wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft die tatsächliche Verfügbarkeit der europäischen Normen auf einzelstaatlicher Ebene verbessert werden muß, damit sie systematisch und rasch in nationale Normen übertragen werden; 15. UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist, daß die Verbindungen zwischen den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und den Normungsarbeiten ausgebaut werden; 16. WIRD zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung den in seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 (9) vorgezeichneten Weg der neuen Konzeption WEITERBESCHREITEN, wo immer dies möglich ist;

17. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die Verwendung europäischer Normen stärker gefördert werden müsste als Instrument der wirtschaftlichen und industriellen Integration im Rahmen des europäischen Marktes sowie als technische Grundlage für die Rechtsvorschriften, insbesondere zur Festlegung der technischen Spezifikation von Produkten und Dienstleistungen oder Prüfverfahren in anderen dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Bereichen; 18. ERSUCHT die europäischen Normungsgremien, sich stärker abzustimmen, damit die Arbeiten in Anbetracht der nur beschränkt verfügbaren Mittel optimal gestaltet werden;

19. EMPFIEHLT den europäischen Normungsgremien, ihre Abstimmung mit allen interessierten Parteien, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, gemeinsam und regelmässig fortzuführen und zu vertiefen; 20. ERSUCHT die europäischen Normungsgremien, ihre Beratungen über ein mögliches einheitliches Zeichen für die Übereinstimmung mit den europäischen Normen fortzusetzen; 21. ERSUCHT die Kommission, bei künftigen Entwürfen für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gegebenenfalls den Grundsatz des Verweises auf die Normen anzuwenden; 22. BITTET alle interessierten Parteien, sich auf europäischer Ebene verstärkt zu organisieren und sich enger aufeinander abzustimmen, um in ihrer Eigenschaft konstruktiv und effizienter mit den europäischen Normungsgremien zusammenzuarbeiten;

23. BITTET die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit ihre nationalen Normungsgremien die gemeinsamen Regeln der europäischen Normungsgremien, deren Mitglied sie sind, einhalten und sich wirksam an den europäischen Normungsarbeiten beteiligen; 24. VERPFLICHTET SICH, soweit die allgemeinen Haushaltszwänge dies zulassen, den europäischen Normungsgremien weiterhin eine Finanzhilfe zu gewähren, damit die für die Rechtsvorschriften und die Politiken der Gemeinschaft erforderlichen Normen geschaffen werden können. (1) ABl. Nr. C 136 vom 4. 8. 1985. (2) ABl. Nr. L 185 vom 16.

8. 1971, S. 5. (3) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.(5) ABl. Nr. C 20 vom 28. 1. 1991, S. 1. (6) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 208. (7) ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1991, S. 28. (8) ABl. Nr. C 96 vom 15. 4. 1992, S. 2.(9) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.

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