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Entschließung des Rates vom 17. Juni 1992 zur industriellen Zusammenarbeit mit Drittländern

CELEX
31992Y0715(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-06-17
In force since
1992-06-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 17. Juni 1992 zur industriellen Zusammenarbeit mit Drittländern Amtsblatt Nr. C 178 vom 15/07/1992 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 17. Juni 1992 zur industriellen Zusammenarbeit mit Drittländern (92/C 178/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Anbetracht der Mitteilung der Kommission betreffend eine Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld, die der Rat am 26. November 1990 gebilligt hat, in Anbetracht der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Die Entwicklung der industriellen Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion", angesichts der Beratungen der interministeriellen Konferenz vom 20.

März 1992 in Lissabon über die industrielle Zusammenarbeit mit den Partnerländern der Gemeinschaft, insbesondere in Osteuropa, Afrika und Lateinamerika, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aus der Gemeinschaft und aus Drittstaaten in ihren verschiedenen Formen ist ein wirksames Mittel zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere durch die Nutzung der Komplementaritäten und der jeweiligen beiderseitigen Vorteile sowie durch die Erweiterung der Märkte. 2. Die industrielle Zusammenarbeit ist in der derzeitigen internationalen Lage besonders angebracht und ist Teil des neuen auf der Maastrichter Gipfelkonferenz entworfenen Kontextes mit einer Europäischen Gemeinschaft, die sich im internationalen Gefüge als Stabilitäts- und Entwicklungsfaktor erweist.

3. Die Entwicklung der industriellen Zusammenarbeit ist auf die Anwendung des Subsidiaritätskonzepts zu stützen; daher - fällt den einzelstaatlichen Behörden die Aufgabe zu, ein für die industrielle Zusammenarbeit günstiges Umfeld zu fördern und auszubauen, - ist es Sache der Unternehmen, die sich ihnen bietenden Möglichkeiten zu nutzen und Kooperationsbeziehungen in einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte herzustellen. 4. Die Vollendung des Binnenmarkts Ende des Jahres 1992 und die dadurch entstehende stärkere Verflechtung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten schaffen ebenfalls neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit Drittländern, wodurch deutlich wird, daß der "Industriepartner Gemeinschaft" offen für die übrige Welt ist.

5. Die Gemeinschaft bringt mit ihrer Erfahrung bei der Errichtung des Binnenmarkts, beispielsweise bei der Angleichung der Rechtsvorschriften und der Herstellung eines Rahmens, in dem die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in einem offenen und wettbewerbsorientierten Rahmen gefördert wird, einen weiteren wertvollen Vorteil für den Ausbau dieser Zusammenarbeit ein. 6. Der Gemeinschaft fällt bei der Zusammenarbeit mit den sich in der Phase der wirtschaftlichen Umstrukturierung befindenden Ländern und den Entwicklungsländern eine wesentliche Rolle zu. Insbesondere ist es ihre Aufgabe, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit und die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern zu fördern - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

DER RAT 1. begrüsst die Mitteilung der Kommission vom 13. März 1992 über die Entwicklung der industriellen Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, mit der die Kommission dem Ersuchen nachkommt, das der Rat bei der Erörterung der Mitteilung vom 12. Juli 1990 über industrielle Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas - Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit - an sie gerichtet hat; 2. unterstützt den allgemeinen Ansatz dieses Dokuments und die Leitlinien, die sich aus ihm ergeben. ER ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. die industrielle Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie den unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Leitlinien der Mitteilungen der Kommission vom 12.

Juli 1990 und vom 13. März 1992, in denen horizontale Aktionen und deren Anwendung in einem sektoriellen Rahmen befürwortet werden, fortzusetzen; dies schließt folgendes ein: a) verstärkte Unterstützung bei der Erarbeitung eines geeigneten Rahmens von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit von Unternehmen in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Buchführung, Wettbewerbs- und Steuerrecht, die wesentliche Faktoren zur Förderung eines Vertrauensklimas bei den Marktteilnehmern sind; b) Angleichung der Normen und der Verfahren zur Konformitätsevaluierung an die entsprechenden Normen und Verfahren der Gemeinschaft; c) Initiativen zur Verbesserung der Transparenz, vor allem hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Investoren, der wirtschaftlichen Information und der Entwicklungsaussichten der Märkte; d) Verstärkung - insbesondere durch technische Hilfe - der Maßnahmen zur Unterstützung der Umstrukturierung und der Modernisierung der Industrie sowie der Gründung von Unternehmen unter Berücksichtigung der Marktlage auch auf europäischer Ebene; e) Ausbau der Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der Hilfe bei der Betriebsführung in den Unternehmen; f) Unterstützung bei der Bildung von Berufsverbänden und Kontaktstrukturen sowie Veranstaltung von Zusammenkünften auf Berufsebene; g) verstärkte Unterstützung der industriellen Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern; besondere Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen durch den Finanzierungsmechanismus, der zugunsten der verbundenen Unternehmen (JOPP-Programm), der Informations- und Kontaktnetze (BC-Net, Büro für Unternehmenskooperation und EG-Beratungsstellen für Unternehmer) und anderer Initiativen zur Förderung der Unternehmenskooperation (z.

B. Messen und Tagungen) geschaffen worden ist; h) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei den Kooperationsmaßnahmen und technische Hilfe in diesem Bereich sowie im Energiesektor, einschließlich der Sicherheit im zivilen Nuklearsektor; i) ein Konzept der technischen Hilfe für die unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, das verstärkte Initiativen zur industriellen Umstrukturierung und Zusammenarbeit ermöglicht; 2. in einem bilateralen oder regionalen Rahmen die Zusammenarbeit zwischen dem "Industriepartner Gemeinschaft" und den übrigen Ländern, deren industrielle Entwicklung von der Gemeinschaft unterstützt werden muß, auszubauen, insbesondere die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen die Gemeinschaft seit jeher aus historischen und kulturellen Gründen engere Beziehungen unterhält; im Hinblick darauf unter voller Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Länder ihre Unterstützungsmaßnahmen fortzusetzen, die im Bereich der Industrie insbesondere dazu beitragen, a) die Entwicklung einer Unternehmenskultur zu fördern und Anreize für die Privatinitiative zu bieten; b) die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Investitionen zu verbessern und sie für die Investoren transparenter zu machen; c) die Verbreitung von Fachinformationen bei kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, damit auch sie die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten besser nutzen können; d) die Errichtung von verbundenen Unternehmen zu erleichtern; e) die Öffnung der Märkte im Rahmen einer harmonischen Entwicklung der internationalen Märkte unter Beachtung der internationalen Handelsvorschriften zu begünstigen; f) den Umweltschutz mit einzubeziehen und die spezifischen Probleme in diesem Bereich zu lösen; g) die integrierten Maßnahmen der technischen Hilfe und der Ausbildung, insbesondere im Bereich der Betriebsführung und der Technologie, sowie die Maßnahmen zur Unterstützung der Initiativen der von den Marktteilnehmern geschaffenen Mittlernetze zur Förderung der Zusammenarbeit auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils zu verstärken;

3. im Hinblick darauf in vollem Umfang die verschiedenen von der Gemeinschaft bereitgestellten Instrumente zu nutzen und in den Abkommen, die mit den sich in der Phase der wirtschaftlichen Umstrukturierung befindenden Ländern bzw. den Entwicklungsländern geschlossen werden, besonderen Nachdruck auf die Durchführung der Bestimmungen über die industrielle Zusammenarbeit zu legen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Eingliederung dieser Länder in die Weltwirtschaft darstellt.

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